Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Frankfurt a.M.: Widerrufsrecht wegen Fernabsatzvertrag auch dann, wenn Käufer vor Vertragsschluss das Ladengeschäft des Verkäufers aufsucht, um Ware anzusehen / Zum Beginn der Widerrufsfristveröffentlicht am 2. September 2011
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2011, Az. 31 C 2577/10
§ 312b Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 355, § 357 Abs. 1 BGBDas AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Verbraucher einen Kaufvertrag auch dann gemäß § 355 BGB widerrufen kann, wenn er vor Vertragsschluss das Ladengeschäft der Beklagten aufsucht, und zwar unabhängig davon, was vor Ort zwischen den Parteien erörtert wird. Zwar setze ein Fernabsatzvertrag voraus, dass der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werde und hierbei auch zu beachten sei, ob im Rahmen der Vertragsanbahnung persönliche Kontakte bestanden haben. Für die Frage des Vorliegens eines Fernabsatzvertrages sei entscheidend, ob sich der Verbraucher während des Anbahnungskontakts über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände informiert habe und der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zustande gekommen sei. Wenn also der Verbraucher nach persönlichem Kontakt zwar alle erforderlichen Informationen habe, sich aber noch nicht endgültig binden wolle, sei das notwendige das Zeitmoment noch nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:
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