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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Juli 2015

    OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2014, Az. 6 U 64/14
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG naheliegt, wenn ein Anbieter über eBay wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Die Tatsache, dass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig sei, deute ebenfalls auf eine geschäftliche Tätigkeit hin. Unstreitig habe der Beklagte 22 gleichartige Produkte über sein (auch) gewerblich genutztes eBay-Konto erworben und an die Anschrift senden lassen, unter der er (auch) sein Gewerbe betreibe, in dessen Angebot sich die fraglichen Produkte einfügten. Der Vortrag des Beklagten, er habe die Produkte als Geschenke für seine Ehefrau und Mitarbeiter erworben, ist nicht geeignet, diese Indizien zu widerlegen, wobei es erwägenswert erscheine, dass der Erwerb von Produkten durch einen Unternehmer, um sie an Mitarbeiter zu verschenken, nicht bereits in ausreichendem Zusammenhang mit seiner kommerziellen Tätigkeit stehe und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstelle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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