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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 56/07
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass das Beobachten des Betriebsgeländes eines Mitbewerbers nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig angesehen werden kann. Allein die Absicht, die durch das Beobachten des Betriebsgeländes der Klägerin erlangten Informationen für ein Abwerben von Kunden zu verwenden, könne die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens nicht begründen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Klägerin durch ein Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen in unlauterer Weise im Wettbewerb behindert habe. Kundendaten, die offenkundig seien, seien keine Geschäftsgeheimnisse und es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter der Beklagten sich durch das Beobachten des von der Straße aus einsehbaren Betriebsgeländes der Klägerin Informationen über ihren Kundenstamm verschafft haben könnte, die in diesem Sinne nicht offenkundig seien. (mehr …)

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