Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Auslegung von AGB im Urheberrechtsbereich bei Pauschalvergütungsklauselnveröffentlicht am 5. Mai 2014
BGH, Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 41/12
§ 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 11 S.2 UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 88 Abs. 1 UrhG, § 89 Abs. 1 UrhG, § 92 Abs. 1 UrhG, § 1 UKlaGDer BGH hat entschieden, dass die Vorschriften § 88 Abs. 1 UrhG (Recht zur Verfilmung), § 89 Abs. 1 UrhG (Rechte am Filmwerk) und § 92 Abs. 1 UrhG (Ausübende Künstler) als Sondervorschriften gegenüber § 31 Abs. 5 UrhG kein gesetzliches Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen und bei der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu berücksichtigen sind. Der BGH hat damit seine Entscheidung BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 73/10 (Honorarbedingungen Freie Journalisten, hier) fortgeführt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Frankfurt (Oder): Drittunterwerfung ist unbeachtlich, wenn der Verpflichtete nicht mit Sanktionen rechnen muss / AGB Reiseveranstalterveröffentlicht am 20. April 2012
LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 31.03.2011, Az. 14 O 127/09
§ 307 BGB, § 651g Abs. 1 BGB, § 651m BGB; § 8 UWGDas LG Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass u.a. eine AGB-Klausel eines Reiseveranstalters „Preisänderungen von mehr als 10 % vom Gesamtpreis berechtigen den Reisegast zum kostenlosen Reiserücktritt innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden der Preisänderung.“ unwirksam ist, da sie nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht (5%). Darüber hinaus sei eine bereits erfolgte Unterlassungsverpflichtung gegenüber einem Dritten bezüglich sämtlicher streitbefangener Klauseln unbeachtlich, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass aus dieser Verpflichtung keine Sanktionen zu befürchten sind. Vorliegend sei dies nach der Beweisaufnahme der Fall gewesen, so dass die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen war. Der Zeuge, welchem gegenüber die Unterwerfung erklärt worden sei, habe eingeräumt, mit der Abmahnung lediglich das Ziel verfolgt zu haben, einen „ernsten“ Dialog mit dem Beklagten zu führen, um ihn zu „läutern“. Es sei jedoch nicht überprüft worden, ob der Beklagte sich der ihm gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärung entsprechend verhalten habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Eine Preisliste mit einer Entgelt-Klausel für Sonderleistungen ist der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogenveröffentlicht am 8. Dezember 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2010, Az. 3 U 129/08
§ 307 Abs. 3 S. 1 BGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die im Rahmen einer Preisliste verwendete AGB-Klausel „Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung einmalig 6,- Preise in € und inkl. USt.“ nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen ist. Zitat: „Bei Zugrundelegung des erstinstanzlichen Streitstoffs ist … davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine solche handelt, die gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB entzogen ist. Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind nämlich auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH NJW 1998, 383). (mehr …)