Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Optiker darf Augenärzten keine finanziellen Vorteile in Aussicht stellen, wenn Patienten dort Brillen bestellenveröffentlicht am 13. August 2015
BGH, Urteil vom 24.06.2010, Az. I ZR 182/08
§ 4 Nr. 1 UWG; § 3 Abs. 2 BOÄ, § 34 Abs. 5 BOÄDer BGH hat entschieden, dass eine unlautere unsachliche Einflussnahme auf Ärzte ausgeübt wird, wenn der Vertreiber eines Brillensystems finanzielle Vorteile für den Fall anbietet, dass Patienten dort Brillen bestellen. In diesem Fall könne der Arzt keine Entscheidungen mehr allein im Interesse des Patienten treffen, sondern würde auch seinen eigenen Vorteil berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung: