Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- US-District Court ND New York: Haftung des Betreibers einer Bilddatenbank für Bilder mit markenrechtlich geschützten Gegenständen / Car-Freshner Corp. et al vs. Getty-Images Inc. et alveröffentlicht am 24. Oktober 2011
US-District Court Northern District of New York, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 7:09-CV-1252 (GTS/GHL)
Car-Freshner Corp. et al vs. Getty Images, Inc. et alDer US-District Court Northern District of New York hat derzeit über eine marken- und wettbewerbsrechtlich motivierte Klage der Wunderbaum-Hersteller Car-Freshner Corp. und Julius Saeman Ltd. zu entscheiden (hier). Diese richtet sich gegen Bilder in der Getty Images, in der Motive mit dem Wunderbaum zu finden sind, etwa Panoramabilder aus einem Auto heraus, in dem an dem Rückspiegel der besagte Wunderbaum hängt. Auch in Deutschland ist der Wunderbaum geschützt, etwa durch die Wort-Bildmarke 984362 (hier), die Wortmarke 1037344 „Wunder-Baum“ (hier) oder die 3D-Gemeinschaftsmarke 003071305 (hier). Interessant ist diese Klage auch in Hinblick auf die BGH-Entscheidung Urteil vom 07.04.2011, Az. I ZR 56/0 – „ICE“ (hier). Getty Images ist allerdings der Auffassung, mit dem betreffenden Bild keine Werbung betrieben zu haben, wie es im BGH-Fall noch entscheidungserheblich war.