Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BFH: Zur gewerblichen Betätigung bei Moderation einer Verkaufssendung / Keine künstlerische Tätigkeitveröffentlicht am 2. Juni 2015
BFH, Urteil vom 16.09.2014, Az. VIII R 5/12
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStGDer BFH hat entschieden, dass die Auftritte einer Moderatorin von Verkaufssendungen auch nicht im Hinblick auf schauspielerische Leistungen als künstlerische Tätigkeit eingeordnet werden. Vielmehr handele es sich um normale gewerbliche Tätigkeit. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Zur Frage, wann ein eBay-Verkauf „privat“, und wann er „gewerblich“ erfolgt / Irreführung durch Verschleierung der unternehmerischen Tätigkeitveröffentlicht am 16. Januar 2012
OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2012, Az. I-4 U 161/11 PKH
§ 3 UWG, § 5 UWG, Nr. 23 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG, § 14 BGBDas OLG Hamm hat sich dezidiert mit der Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit auf der Internethandelsplattform eBay befasst. Es entschied, dass mit der Angabe „Privatverkauf“ der gewerbliche Charakter des Handelns nicht aufgedeckt werde und somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliege. Nr. 23 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG bestimmt hierzu: „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind … Nr. 23 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Unternehmereigenschaft des Privatverkäufers bei eBay / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 10. Dezember 2010
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07
§§ 14 BGB, 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Verkaufstätigkeit auf der Auktionsplattform eBay regelmäßig als gewerblich einzustufen ist, wenn der Anbieter als „Powerseller“ registriert ist. Umgekehrt sei eine Registrierung als Powerseller jedoch nicht erforderlich, um eine Verkaufstätigkeit bei eBay als gewerblich einzustufen. Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner binnen eines Jahres 484 (bewertete) Geschäfte als Verkäufer getätigt. Gegen die Einstufung als Unternehmer spreche nicht, dass der Antragsgegner die veräußerten Waren nicht einkaufe, sondern aus einer privaten (umfangreichen) Sammlung entnehme. Der Ein- und Weiterverkauf von Waren sei nicht entscheidend für die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit. Die im Besitz des Antragsgegners befindliche Anzahl von Veräußerungsgegenständen sei derart groß, dass sie auch ohne Neukäufe des Antragsgegners ohne weiteres die Grundlage für ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Abmahnende Partei darf keine Vertragsstrafe einfordern, wenn sie Geschäftsbetrieb dauerhaft aufgegeben hat / Wer ist gewerblich tätig?veröffentlicht am 4. Mai 2010
OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2005, Az. 4 U 23/05
§§ 242; 339 S. 2 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine abmahnende Partei nach dauerhafter Einstellung ihres Geschäftsbetriebs nach Treu und Glauben nicht mehr befugt ist, gegen einen Unterlassungsschuldner aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorzugehen. Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Immobilienmakler eine mehrfache Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung verlangt und war gescheitert. Das OLG Hamm setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen davon auszugehen sei, dass der Immobilienmakler noch gewerblich tätig sei. So reiche es für den Nachweis, die Tätigkeit als Immobilienmakler auszuüben, nicht aus, im Besitz einer Gewerbeerlaubnis zu sein und gelegentlich Anzeigen aufzugeben, sondern die Tätigkeit müsse auf eine gewisse Dauer angelegt sein und mit einem gewissen Nachdruck betrieben werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Gewerblich tätig ist derjenige, der in den Gelben Seiten wiederzufinden ist und Waren verkauft, die nicht für den privaten Gebrauch gedacht sindveröffentlicht am 3. Mai 2010
OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2010, Az. 4 U 177/09
§§ 3; 4 Nr. 11; 8 Abs. 4 UWG; § 5 TMG; § 312 c BGB; § 1 BGB-InfoVODas OLG Hamm hat ausführlich zu den Umständen entschieden, unter denen von einer gewerblichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist, was bekanntlich zur Erfüllung bestimmter gesetzlicher Informationspflichten (gegenüber dem Verbraucher) führt. Der Kläger hatte angeführt, der Verkauf von mehr als 30 identischen Telefonen im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 bei 8 Internetauktionen lasse sich nach der Lebenserfahrung nicht mehr mit einem privaten Gelegenheitskauf erklären. Vielmehr begründe dies eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit des Beklagten den privaten Bereich verlassen habe und als geschäftlich zu qualifizieren sei. (mehr …)