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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 22. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. C-180/06
    Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, der eine Gewinnbenachrichtigung erhält, berechtigt sein kann, den angeblichen Gewinn auch gerichtlich einzufordern. Dies sei dann der Fall, wenn die Gesellschaft, die die Gewinnbenachrichtigung versandt hat, beim Verbraucher den Eindruck erweckt habe, er erhalte einen Preis, wenn er diesen durch Rücksendung des dem Schreiben beigefügten „Gewinn-Anforderungs-Zertifikats“ beanspruche, ohne dass der Erhalt des Preises von einer Warenbestellung abhänge und der Verkäufer sich rechtlich gebunden habe, den Preis auszuzahlen. Sei letzteres nicht der Fall, müsse der Verbraucher tatsächlich eine Bestellung aufgegeben haben. Zum Volltext der Entscheidung:
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