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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2014

    OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014, Az. 6 U 20/14 – nicht rechtskräftig
    § 985 BGB, § 950 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Tonbandaufzeichnungen, die von einem Ghostwriter zum Zwecke der Fertigung von Memoiren seines Auftraggebers gefertigt wurden, an den Auftraggeber (ehemaliger Bundeskanzler) auf dessen Verlangen herauszugeben sind. Der Auftraggeber habe einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch, da er Eigentümer der Bänder sei, auch wenn diese sich nie in seinem Besitz befunden hätten. Er sei als Hersteller der Bänder – auf denen ausschließlich seine Stimme zu hören ist – anzusehen, was den Eigentumserwerb begründe. Urheberrechtliche Ansprüche seien daher nicht zu prüfen gewesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde seitens des Beklagten eingelegt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 178/10
    §§ 3; 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass derjenige, der im HTML-Quelltext seiner Internetseite die Wortkombination „Diplomarbeit kaufen“ eingibt, nicht wettbewerbswidrig handelt. Die Wortkombination werde vom Verkehr nicht dahingehend verstanden, dass der betreffende Anbieter auf illegale Art und Weise Diplomarbeiten erstelle und sie Dritten zur Verfügung stelle, damit diese akademische Grade erlangen könnten. Denn der Verkehr erwarte, dass derartige illegale Tätigkeiten nach Möglichkeit vor der Öffentlichkeit verborgen würden. Zudem sei dem Verkehr bekannt, dass Suchergebnisse auch darauf beruhen könnten, dass auf der angegebenen Internetseite lediglich über ein derartiges Angebot berichtet oder zu einem solchen Stellung genommen wird. So wird der Verkehr es für möglich halten, dass die Seite des Beklagten deshalb als Treffer angezeigt wird, weil der Beklagte auf seiner Internetseite darüber aufklärt, dass „Diplomarbeiten kaufen“ nicht möglich sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10
    §§ 3 Abs. 1, Abs. 2; 5 Abs. 1 Nr. 3; 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein sog. Ghostwriter, der sich „ausschließlich auf Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen für den deutschsprachigen Raum für Privatpersonen spezalisiert hat“, seine Dienste nicht als „Marktführer“ anbieten darf. Im konkreten Fall kam der Senat zur der Einsicht, dass die betriebene Form des wissenschaftlichen Ghostwritings sittenwidrig sei. Er führte sodann aus: „Wer aber ausschließlich den rechtlich missbilligten Teil eines Marktes bedient, kann nicht zu den Marktführern in einem Geschäftsbereich gehören, der in nicht unerheblichen Umfang auch legale Betätigungen umfasst (vgl. zur legalen Tätigkeit eines akademischen Ghostwriters OLG Frankfurt, GRUR 2010, 221).“ Zur Entscheidung im Volltext:
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  • veröffentlicht am 28. Februar 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.09.2009, Az. 11 U 51/08
    § 138 Abs. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Vetrag eines Autors mit seinem Auftraggeber, für letzteren einen wissenschaftlichen Beitrag zu verfassen, welchen der Auftraggeber sodann unter eigenem Namen veröffentlichen kann, ohne auf den Autor hinweisen zu müssen (sog. „Ghostwriter-Vereinbarung“) nicht schlechterdings sittenwidrig ist. Zitat: „Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung ist die zwischen den Parteien getroffene Veröffentlichungsabrede nach Auffassung des Senats nicht sittenwidrig. Der Beklagte war zwar Lehrbeauftragter und später Honorarprofessor. Das Verhältnis der in einem Wirtschaftsbetrieb tätigen Parteien entsprach jedoch nicht dem eines Hochschulprofessors zu seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern im universitären Forschungsbetrieb. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich um die Veröffentlichung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen handelte, die ein besonderes wissenschaftliches Renommee hätten begründen können. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich um eine Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift mit einer geringen Auflage handelte, die hauptsächlich von Bibliotheken bezogen wird. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Aufsatz unter Zugrundelegung der Marktstudie gefertigt wurde, die unter Leitung des Klägers vom Researchteam der A erstellt worden war. Mit Blick darauf, dass der Beklagte als Mitglied des Vorstands für die Leitung desjenigen Geschäftsbereichs zuständig war, dem das Researchteam der A organisatorisch angehörte, erscheint es nicht als sittenwidrig, dass der Kläger seine Zustimmung dazu erteilte, den Aufsatz unter dem Namen des für das Researchteam zuständigen Vorstandsmitglieds erscheinen zu lassen.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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