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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. September 2012

    BPatG, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 26 W (pat) 508/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Glücksgefühle“ für eine Vielzahl von Waren z.B. aus den Bereichen Lederwaren, Küchengeräte und Glaswaren nicht eintragungsfähig ist. Der Begriff besitze keine Unterscheidungskraft, die dazu führe, dass die so bezeichneten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifiziert werden könnten. Es handele sich um eine rein beschreibende, werbende Angabe, die der Verkehr auch nur als solche wahrnehmen würde. Zum Volltext der Entscheidung:

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