IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtHG Zürich, Urteil vom 16.01.2009, Az. HG080137

    Das HG Zürich hat den markenrechtlichen Ansprüchen des Daniel Giersch an der Kennzeichnung „Gmail“ in der Schweiz eine Absage erteilt. Die Markenregistrierung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Es bestünden „ernsthafte Zweifel an der Gebrauchsabsicht des Beklagten im Zeitpunkt der Markenhinterlegung“, da Giersch unter der Marke lediglich marginale Geschäftsaktivitäten entwickelt habe. Auch der Zeitpunkt der Markenregistrierung spreche für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Giersch meldete nach Meldung der Neuen Züricher Zeitung  (JavaScript-Link: NZZ) im November 2004 die Marke «GMAIL» in der Schweiz an, welche sodann im April 2005 im Handelsamtsblatt publiziert wurde. „Google seinerseits hatte sein E-Mail-Angebot «GMAIL» bereits im April 2004 in den USA sowie als Europäische Gemeinschaftsmarke zur Registrierung unterbreitet; im April 2005 folgte die Registrierung in der Schweiz.“ Beide Parteien klagten auf Löschung der gegnerischen Marke. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach einer akutellen Meldung von golem.de werden deutsche Verkäufer importierter iPhones von dem Inhaber der Marke „Gmail“, Daniel Giersch, abgemahnt. Dem Vernehmen nach sollen in der Vergangenheit auch der Hersteller Apple sowie die Alleinvertriebsberechtigte T-Mobile von Giersch abgemahnt worden sein und bereits im Sommer 2008 Unterlassungserklärungen abgegeben haben (Golem). Hintergrund ist ein Streit um die Marke „G-mail“. Diese ist für Deutschland auf Herrn Giersch (Update vom 14.05.2010: nunmehr Rosita Giersch) registriert (DPMA-Reg.Nr. 30025697). Google hat seinen E-Mail-Dienst „G-mail“ entsprechend umbenannt in „Google Mail“. Aus dem Ausland stammende iPhones weisen allerdings noch den zumindest dort markenrechtlich unproblematischen Voreintrag „Gmail“ auf. Wird dieser bei einem Vertrieb der iPhones in Deutschland nun nicht abgeändert, soll ein Markenrechtsverstoß vorliegen. Einige Onlinehändler sind bereits dazu übergegangen, die importierten Handys ensprechend „aufzuarbeiten“. Inwieweit hier die Rechte Apples verletzt werden und ob die insoweit mindestens einmal betriebene Ware noch als „neu“ verkauft werden kann steht auf einem anderen Blatt. Angesichts einer jeweils für die Verfahren „Giersch ./. Apple“ und „Giersch ./. T-Com“ behaupteten Rechtsanwaltskostenforderung von „knapp 3.200,00 EUR“ gehen die Rechtsanwälte von Daniel Giersch in diesen markenrechtlich motivierten Verfahren offensichtlich von dem stattlichen Gegenstandswert von 250.000 EUR aus.

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