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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. September 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 07.03.2013, Az. 10 U 97/12
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin  hat entschieden, dass Google (Maps) grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Kommentare oder Erfahrungsberichte vor Einstellung auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Werde allerdings seitens eines Verletzten auf eine Verfehlung hingewiesen (hier: Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Äußerung über einen Schönheitschirurgen „Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten…“), müsse Google den beanstandeten Eintrag löschen. Geschehe dies nicht, gehe die Haftung auf Google über. Eine beantragte einstweilige Verfügung sei erlassen und Google mit den Kosten belastet worden. Das Kammergericht formulierte die Prüfungspflichten für Google wie folgt (Zitat):

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 05.04.2012, Az. 27 O 455/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Hostprovider wie Google nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge (hier: Erfahrungsbericht bei Geosuchdienst Google Maps) vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er sei aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Weise ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, könne der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAb sofort ist die Nutzung der Schnittstelle (API) zu Google Maps kostenpflichtig, soweit die Nutzung nicht 25.000 Abrufe (bei sog. „Styled Maps“ 2.500 Abrufe je Tag) überschreitet (hier). Angegangen werden damit nicht die privaten Nutzer oder Kleingewerbetreibenden, sondern gewerbliche „Heavy User“. Wird diese Bagatellgrenze überschritten, sind für 1.000 Abrufe 4 US-Dollar zu zahlen. Darüber hinaus werden Volumentarife (Google Maps API Premier license) angeboten. Näheres bei Google (hier) und Heise (hier).

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011, Az. 38 O 7/11
    § 14 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Unterlassungsverpflichtung, ein bestimmtes Kennzeichen in Zukunft nicht mehr zu benutzen, auch Einträge bei Google Maps betrifft, die ohne Wissen der Unterlassungsschuldnerin vorgenommen wurden. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Klägerin verpflichtet gewesen, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um die Verwendung des geschützten Zeichens in Zusammenhang mit ihrem Unternehmen zu unterbinden. Auch bereits bestehende Störungen seien zu beseitigen gewesen. Darunter falle auch die – von wem auch immer veranlasste – Aufnahme in das Google Maps Programm. Im Zweifel hätte die Unterlassungsschuldnerin sich an Google zur Beseitung der Störung wenden müssen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDem Vernehmen nach ergeht sich ein Herr Frank Hüttner aus Eckental in diesen Zeiten in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der besonderen Art. Dem „Abgemahnten“ werde vorgeworfen, er habe eine Grafik aus Google Maps unrechtmäßig verwendet, was gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoße und in der Folge die Interessen des Herrn Hüttner beeinträchtigen würde. Dem Vernehmen nach fordere Hüttner für die Abmahnung und pauschalen Schadensersatz 622,50 EUR. Abmahnungen, bei denen sich selbst ernannte Wettbewerbshüter ohne Rechtsanwalt die Taschen gleich selbst reichlich füllen wollen, bedürfen an sich keines Kommentars. Was nun aber einige Kollegen zu der Angelegenheit erklären, bedarf einer oder zweier Anmerkungen: (mehr …)

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