Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: „Gottesrache“ als Marke für Bekleidung verstößt nicht gegen die guten Sittenveröffentlicht am 9. Juli 2014
BPatG, Beschluss vom 27.05.2014, Az. 27 W (pat) 565/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „GOTTESRACHE“ für u.a. Bekleidung, Taschen und Glaswaren nicht gegen die guten Sitten verstößt und daher eintragungsfähig ist. Zwar bewege sich die Marke an der Grenze des guten Geschmacks, sie verletze jedoch nicht das Sittlichkeits- und Glaubensempfinden des Allgemeinpublikums in unerträglicher Weise. Sie enthalte keine Aussagen, die massiv diskriminierend seien und/oder die Religionsfreiheit beeinträchtigen würden. Zum Volltext der Entscheidung: