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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 23. August 2009

    LG München I, Urteil vom 19.08.2004, Az. 21 O 6123/04
    § 8 Abs. 2; §§ 15, 69a, 97 UrhG

    Das LG München I hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass durch die Bedingungen der General Public License, welche für sog. Open Source Software Verwendung findet, keinesfalls ein Verzicht auf Urheberrechte und urheberrechtliche Rechtspositionen zu sehen ist. Im Gegenteil bedienten sich die Nutzer des Urheberrechts, um ihre Vorstellungen der weiteren Entwicklung und Verbreitung von Software sicherzustellen und zu verwirklichen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 69a, Rn. 11).

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