Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Frankfurt: Gesetzliche Pflichtinformationen in Form von Grafik-Dateien können unzulässig seinveröffentlicht am 1. August 2008
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2006, Az. 6 W 203/06
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei eBay-Auktionen die Verbraucherinformationen gemäß § 1 Abs.1 BGB-InfoV nicht in Form einer Grafikdatei (z.B. jpeg-Datei) vermittelt werden können, wenn eine solche über eine externe Quelle (Server) in die jeweilige Artikelbeschreibung geladen wird. eBay wirbt ausdrücklich mit der WAP-Abrufbarkeit der Auktionen, also mittels Handy usw. und verpflichtet Onlinehändler dazu, sämtliche Informationen in die Artikelbeschreibung aufzunehmen. Geschieht dies aber, wie vorliegend, nicht, wird das über WAP abgerufene Angebot ohne Pflichtinformationen dargestellt. Darin, so das Oberlandesgericht, liege ein Wettbewerbsverstoß. Das Urteil dürfte auch auf das Impressum und andere Pflichtinformationen übertragbar sein.