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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. September 2013

    BPatG, Beschluss vom 19.04.2013, Az. 27 W (pat) 56/12
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „fairplay“ für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation, Sport, Kultur, Druckerzeugnisse u.a. schutzfähig ist. Zwar sei die Unterscheidungskraft des Wortbestandteils zum Teil begrenzt, da die auch im deutschen mittlerweile übliche Formulierung „fairplay“ als beschreibende Angabe verstanden werden könne; die grafische Gestaltung reiche jedoch aus, um eine Unterscheidungskraft zu gewährleisten. Zum Volltext der Entscheidung:

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