Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BPatG: Wort-/Bildmarke „fairplay“ ist für sportliche Aktivitäten u.a. schutzfähigveröffentlicht am 18. September 2013
BPatG, Beschluss vom 19.04.2013, Az. 27 W (pat) 56/12
§ 8 Abs. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „fairplay“ für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation, Sport, Kultur, Druckerzeugnisse u.a. schutzfähig ist. Zwar sei die Unterscheidungskraft des Wortbestandteils zum Teil begrenzt, da die auch im deutschen mittlerweile übliche Formulierung „fairplay“ als beschreibende Angabe verstanden werden könne; die grafische Gestaltung reiche jedoch aus, um eine Unterscheidungskraft zu gewährleisten. Zum Volltext der Entscheidung: