IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2011

    AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 27.09.2010, Az. 36A C 375/09
    § 8 TMG, § 7 TMG, § 10 TMG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das AG Hamburg-Mitte hat entschieden, dass derjenige, der eine Suchmaschine betreibt, in welche er fremde RSS-Feeds einbindet, auf Unterlassung der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung in Anspruch genommen werden könne. Zweifellos sei der Betrieb der Suchmaschinen durch die Beklagte adäquat-kausale Ursache für die streitgegenständliche Werknutzung, da ohne die Technologie und den Dienst der Beklagten die Werke des Klägers nicht zum Abruf durch die Nutzer des Dienstes bereitgehalten würden. Die Beklagte sei darüber hinaus in weitaus größerem Maße an dem öffentlichen Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Zeichnungen beteiligt als durch bloßes passives Vorhalten einer technischen Infrastruktur, deren sich Dritte (Webseitenbetreiber und Suchende) bedienten. Die Beklagte sei es, die mit ihren Robots das World Wide Web aktiv durchsuche und aufgefundene Informationen (hier: grafische Darstellungen) in ihrer Datenbank kategorisiere, bearbeite, verschlagworte und in der bearbeiteten Form speichere, um sie für Suchanfragen ihrer Nutzer bereitzuhalten und diesen bei geeigneter Eingabe eines Suchbegriffs die streitgegenständlichen Werke als Thumbnails in den Ergebnislisten wahrnehmbar zu machen. Eine Privilegierung nach dem Telemediengesetz käme nicht in Betracht, da der RSS-Feed vom Suchmaschinenbetreiber selbst eingebunden würde und gerade nicht durch Dritte. Das Verhalten der Beklagten erschöpfe sich insbesondere nicht in der Bereitstellung technischer Dienstleistungen, sondern sei als eigenständige Werknutzung zu qualifizieren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hamburg-Mitte, Urteil vom 12.08.2010, Az. 33A C 309/09
    § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das AG Hamburg-Mitte hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Vergütung aus einer Abmahnung hat, wenn er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 2448) zur Selbstbeauftragung von Rechtsanwälten die Urheberrechte an seiner Website auf ein juristisches Konstrukt aus verschiedenen Gesellschaften überträgt und diese dann selbst bei Abmahnungen vertritt. Der Fall hatte für ein gewisses Aufsehen erregt, weil der betreffende Rechtsanwalt zum Thema „Abmahnungsmissbrauch“ promoviert hatte. Der Volltext des Urteils findet sich bei Telemedicus und wird hier eingehend erörtert. Zu unserer Zusammenfassung der Entscheidung und unserem anschließenden Kommentar: (mehr …)

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