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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2009, Az. 312 O 142/09
    § 130 BGB, § 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine per E-Mail abgesandte Abmahnung nicht erst dann ankommt, wenn sie in der Mailbox des Adressaten gespeichert wird, sondern auch dann, wenn sie von einem Sicherungssystem des Empfängers („Firewall“) aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird. Auch in einem solchen Fall könne mit der Kenntnisnahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um eine E-Mail „üblichen Umfangs“ handele, die bei einem anderen Empfänger als „Kontrollmail“ problemlos ankomme. Denn der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die Email nicht „zurückkomme“ begründeten eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die E-Mail auch an anderer Adresse angekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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