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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. März 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. C-445/12 P
    Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/200; Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass die Benutzung eines in Deutschlands geschützten Zeichens in der Schweiz nicht mit der ernsthaften Benutzung in Deutschland gleichzusetzen ist. Zwar gebe es ein Übereinkommen zwischen Deutschland und der Schweiz aus dem Jahre 1892, welches die Benutzung in dem jeweils anderen Staat der Inlandsbenutzung gleichsetze. Dieses Übereinkommen gelte jedoch nur zwischenstaatlich und habe keinen Einfluss auf das Gemeinschaftsrecht bei einer EU-Markenanmeldung, nach welchem ein Zeichen in dem Land, in dem es geschützt sei, benutzt werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtSeit dem 11.04.2009 müssen Verbraucher beim alltäglichen Einkauf noch genauer hinschauen: Die neue Fertigverpackungsverordnung ist in Kraft getreten. Notwendig war die Änderung der Verordnung auf Grund einer EU-Richtlinie zur Harmonisierung von Packungsgrößen. Nach der neuen Verordnung gelten nun keine festen Packungsgrößen für Schokolade und eine Vielzahl von Getränken mehr, an die sich der Verbraucher über lange Jahre gewöhnt hat. Jeder Hersteller kann sich die Packungsgröße und Füllmenge selbst aussuchen (außer bei Sekt, Wein, Spirituosen). Die Verbraucherschützer fürchten nun, dass durch die Möglichkeit, „krumme“ Verpackungsgrößen oder Füllmengen zu nutzen, die Hersteller versuchen könnten, versteckte Preiserhöhungen durchzusetzen. Ob die Preisangabenverordnung, die bei Fertigpackungen vorschreibt, jeweils den Preis pro Kilogramm oder Liter anzugeben, dies verhindert, bleibt abzuwarten. In der Regel jedoch möchte der Durchschnittsverbraucher den Einkauf im Supermarkt in einer kurzen Zeitspanne absolvieren und nicht bei jedem Produkt Berechnungen zum Preisvergleich anstellen. Staatssekretär Peter Hinze vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie weist zudem auf die neue Gestaltungsfreiheit der Hersteller hin, die auf Verbraucherwünsche schneller reagieren und z.B. kleinere Verpackungen für Single-Haushalte entwerfen können (JavaScript-Link: BMWi). Wir meinen dazu: Die betroffenen Produkte (insbesondere Säfte und Schokolade) waren auch in den bisherigen Packungsgrößen gut von Alleinstehenden während der Haltbarkeit zu vertilgen. Ein echter Bedarf für neue Packungsgrößen ist daher zweifelhaft. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Hersteller ihre neugewonnene Freiheit nutzen werden.

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