IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2011

    HABM, Entscheidung vom 04.02.2011, Az. R 1098/2010-4
    Artikel 8 (1) (b) GMV

    Die 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) hat entschieden, dass zwischen den Wortmarken „EyeSense“ und „ISENSE“ für medizinische Diagnosegeräte u.a. keine Verwechslungsgefahr besteht. Die optische Unterschiedlichkeit sei ausreichend, um bei den relevanten Verkehrskreisen zu einer ausreichenden Unterscheidungskraft zu führen. Auch phonetisch sei davon auszugehen, dass eine unterschiedliche Aussprache erfolgen werde, da bei der Marke „ISENSE“ der Wortanfang nicht wie bei der Widerspruchsmarke optisch getrennt sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammHABM, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. R 385/2008-4
    Artikel 7(1)(f), (2) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates

    Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), welches über die Eintragung von europäischen Gemeinschaftsmarken entscheidet, hat die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Fucking Hell“ für u.a. Bekleidungsstücke, Biere, alkoholfreie und alkoholische Getränke zugelassen. Der zuständige Prüfer hatte die Eintragung wegen der Wortbedeutung in der englischen Sprache zurückgewiesen, weil das Recht auf freie Meinungsäußerung bei störenden, schimpflichen oder beleidigenden Zeichen an seine Grenzen stoße. Der Begriff benutze Sexualität, um Verachtung und Wut zu äußern. Die Beschwerdeführer traten dem entgegen mit dem Hinweis auf die oberösterreichische Ortschaft Fucking (93 Einwohner) und der Bedeutung des Wortes „Hell“ als eine abkürzende Bezeichnung für eine helles Bier. Dagegen hatte die Beschwerdekammer nichts einzuwenden. Die Kammer führte aus, dass Artikel 7(1)(f) GMV jedoch nicht die Eintragung von Zeichen erlaube, die herabsetzend, diskriminierend, blasphemisch oder beleidigend sind, zu Straftaten oder zu Aufruhr aufrufen. Indes enthalte die angemeldete Wortkombination keine semantische Aussage, die auf eine bestimmte Person oder Gruppe von Personen bezogen werden könne. Sie fordere auch nicht zu einer bestimmten Handlung auf. In der Bedeutung als Ganzes sei sie eine Interjektion, mit der eine Missbilligung zum Ausdruck gebracht werde, nicht aber, wem gegenüber was missbilligt wird. Es könne auch nicht als verwerflich angesehen werden, existierende Ortsnamen bestimmungsgemäß (als Hinweis auf den Ort) zu verwenden, nur weil diese in anderen Sprachen eine zweideutige Bedeutung haben.

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  • veröffentlicht am 2. April 2009

    Die Europäische Kommission hat laut einer aktuellen Erklärung des Harmonisierungsamtes (HABM) bekannt gegeben, dass die Gebühren für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarken ab dem 01.05.2009 um 40 Prozent gesenkt werden.  Eine online angemeldete Gemeinschaftsmarke wirft dann lediglich 900,00 EUR an amtlichen Gebühren auf. Ab dem oben genannten Stichtag wird es statt einer getrennten Gebühr für Anmeldung und Eintragung nur noch eine Gebühr geben. Auf Grund von Übergangsvereinbarungen wird für Anmeldungen, die derzeit noch anhängig sind und für die das HABM noch keine Zahlungsaufforderung für die Eintragungsgebühr vor Inkrafttreten des neuen Gebührenplans erteilt hat, keine Eintragungsgebühr mehr fällig. Für diese Kunden wird die Anmeldegebühr (z.B. 750,00 EUR für eine online Anmeldung bis zu drei Klassen) der einzige zu zahlende Betrag sein. Zusätzlich zu der neuen, einzigen Gebühr für elektronisch angemeldete Gemeinschaftsmarken, wird die Gebühr einer per Fax oder Papier angemeldeten Gemeinschaftsmarke auf 1050 EUR reduziert, und eine Anmeldung über das Madrider Protokoll wird 870 EUR kosten (JavaScript-Link: HABM).

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