Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Saarbrücken: Bei Prospektwerbung muss der Hauptsitz des Werbenden angegeben werdenveröffentlicht am 16. Mai 2013
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2013, Az. 1 U 41/12 – 13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung (hier: eines Möbelhauses) der Hauptsitz des werbenden Unternehmens angegeben werden muss. Lediglich die Anschrift einer Filiale genüge nicht zur Erfüllung der Informationspflichten des UWG. Eine bloße Filiale habe begrifflich schon keine Identität, diese komme vielmehr erst dem Rechtsträger zu. Zum Volltext der Entscheidung: