Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Duisburg: Werbung mit Kundenbewertungen im Heilmittelbereich ist unlauter, wenn die Bewertungen eines Portals nicht vollständig angegeben werdenveröffentlicht am 3. September 2012
LG Duisburg, Urteil vom 21.03.2012, Az. 25 O 54/11 – nicht rechtskräftig
§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWGDas LG Duisburg hat entschieden, dass die Werbung einer Dentalhandelsgesellschaft für Zahnersatz, welche zu Werbezwecken auf ein Bewertungsportal verweist, wettbewerbswidrig ist und gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, wenn die dort erfolgten Bewertungen nicht vollständig aufgeführt werden. Dies sei, wie vorliegend, auch dann der Fall, wenn die streitgegenständliche Werbung auf ein Bewertungsportal verweist, welches Kundenmeinungen nicht ungefiltert, sondern bei Negativbewertungen zum Teil erst nach einem Schlichtungsverfahren veröffentliche. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Durch Werbung finanzierte Arzneimitteldatenbank ist keine „Werbegabe“ im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)veröffentlicht am 9. Oktober 2011
BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 13/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 S.1 HWG; § 33 Abs. 2 BayBOÄDer BGH hat entschieden, dass das Angebot einer Datenbank mit Informationen und Hinweisen für die Verordnung von Arzneimitteln (§ 73 Abs. 8 SGB V) an Ärzte nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, weil die Kosten der Errichtung und des Unterhalts der Datenbank allein durch Werbung refinanziert werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Unzulässige Werbung für Heilmittel – Rabatte für Warenzugaben wettbewerbswidrigveröffentlicht am 19. Juni 2011
OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 2/11
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 7 HWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässige Werbung vorliegt, wenn ein Werbender für Medizinprodukte ein erheblich verbilligtes Gerät anbietet für den Fall der Mindestabnahme bestimmter Medizinprodukte. Darin liege eine unzulässige unentgeltliche Zuwendung. Liege der Preis für die „Nebenware“ – wie hier – unter dem Einstandspreis, handele es sich lediglich um ein Scheinentgelt. Der streitgegenständliche medizinische Scanner werde für nur 28% des üblichen Preises angeboten, was sich für den angesprochenen Verkehr als Geschenk darstelle, das ihm nur im Hinblick auf die langfristige Abnahmeverpflichtung der Produkte des Werbenden gewährt werde. Rabatte nach dem Heilmittelwerbegesetz seien jedoch nur auf die Preise für Medizinprodukte selbst zulässig, nicht auf eine Zugabe. Sonst bestehe die Gefahr, dass die Werbeadressaten die Produkte des Werbenden nicht wegen deren Qualität erwerben, sondern lediglich, um in den Genuss des Rabattes für die Zugabe zu gelangen. Dies stelle eine unsachgemäße Beeinflussung dar und begründe die Wettbewerbswidrigkeit.
- LG Köln: Werbung für Arzneimittel mit Wirkungsweisen, für die sie nicht zugelassen sind, ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. Mai 2011
LG Köln, Urteil vom 03.02.2011, Az. 31 O 403/10
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 3a HWG; 109a Abs. 3 AMGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Arzneimittel, welches für die „Besserung des Allgemeinbefindens“ zugelassen ist, nicht mit der Angabe „für ein besseres Gedächtnis und eine höhere Konzentration“ beworben werden darf. Diese spezifische Wirkungsweise würde sich nicht aus der Basisindikation „Besserung des Allgemeinbefindens“ ergeben. Zwar könne anhand von Beispielen erläutert werden, wodurch sich das Allgemeinbefinden bessern könne bzw. die Wirkungsweise dürfe erklärt werden; es dürfe jedoch nicht der Eindruck erweckt werden, dass das Mittel speziell für Gedächtnisprobleme vorgesehen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Stade: Akkupressurarmbänder verhindern nicht Reise- und Seekrankheitveröffentlicht am 5. April 2011
LG Stade, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 8 O 40/11
§§ 3; 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 3 Nr. 1 HWGDas LG Stade hat im Wege der einstweiligen Verfügung einem Onlinehändler untersagt, im geschäftlichen Verkehr für ein „Akkupressurarmband“ zu werben mit den Versprechen 1) „gegen Seekrankheit“, 2) „verhindert Reise- und Seekrankheit“, 3) „Der Druck im Handgelenkbereich wirkt auf das Nervensystem und hat den Effekt, dass bei anfälligen Personene die Seekrankheit nicht mehr auftritt.“ Der Streitwert wurde auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Auch gemäß § 3 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig. Eine Irreführung liegt nach diesem Gesetz insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
- BGH: Pflichtangaben in Heilmittelwerbung – Abgrenzung zu bloßer Erinnerungswerbungveröffentlicht am 13. August 2010
BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 202/07
§§ 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 1, 5 und 6 HWG; Art. 89 Abs. 2, 91 Abs. 2 EG-RL 83/2001Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, für zugelassene Arzneimittel zu werben, sofern die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben insgesamt fehlen, es sei denn, es werde ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis: „Wirkstoff:“ geworben. In letzterem Fall handele es sich um eine bloße Erinnerungswerbung, die die geforderten Pflichtangaben gemäß der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 6 HWG nicht zu enthalten brauche. Mit einer solchen Werbung sollen Kunden angesprochen werden, die das Mittel bereits kennen und deren weitere Unterrichtung daher entbehrlich erscheine. Andere Kunden, denen das Präparat nicht bekannt sei, könnten durch eine solche Werbung nicht fehlgeleitet werden. Die oben genannte Vorschrift sei jedoch nicht abschließend, d.h. dass neben Bezeichnung des Arneimittels, Name, Firma, Marke und „Wirkstoff:“ auch weitere Angaben wie z.B. Packungsgrößen, Mengen und Preise im Rahmen einer Erinnerungswerbung zulässig seien. Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift werde nur durch zusätzliche Angaben mit medizinisch relevantem Inhalt verlassen. Die Angabe von Anwendungsgebieten für das beworbene Produkt schließe das Vorliegen einer bloßen Erinnerungswerbung jedoch aus; Pflichtangaben seien zu tätigen.
- OLG Köln: Medikamentenwerbung mit Erfolgsgarantie ist irreführendveröffentlicht am 17. Juli 2010
OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2010, Az. 6 W 42/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 3 S.1 i.V.m. S.2 Nr. 2 a HWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung, nach welcher nach Einnahme eines bestimmten Medikaments kein Arztbesuch für die jeweiligen Beschwerden erforderlich sei, irreführend sei und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Die beanstandete Werbung enthalte nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, zu denen auch der Senat gehöre, das Versprechen, dass ein Erfolg, nämlich die Beseitigung der Beschwerden, mit Sicherheit erwartet werden könne. Dabei bedürfe es nicht des ausdrücklichen Versprechens eines Erfolges oder einer „Erfolgsgarantie“. Vielmehr komme es darauf an, ob nach der subjektiven Wirkung, welche die fragliche Werbemaßnahme in den angesprochenen Verkehrskreisen erziele, der Eindruck oder auch nur Anschein eines sicheren Erfolges erweckt werde (OLG KÖln, GRUR 2000, 156, 157 mwN). (mehr …)
- OLG Hamburg: Preisbindung für Medikamente gilt auch für ausländische Apotheke DocMorrisveröffentlicht am 18. Mai 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 U 126/09
§§ 4 Nr. 11, 8 UWG; 7 HWG; 78 AMG; 1, 3 AMPreisV; Art. 34 EGBGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine im Ausland ansässige Apotheke (hier DocMorris in den Niederlanden) bei einem Vertrieb nach Deutschland angehalten ist, das hier geltende Recht zu beachten. Auf den beworbenen Internet-Arzneimittelversandhandel von DocMorris sei nach dem kollisionsrechtlichen Marktortprinzip deutsches Wettbewerbsrecht (UWG) als Recht des Ortes anzuwenden, auf dessen Markt die wettbewerblichen Interessen der Parteien aufeinanderträfen. Dies betreffe insbesondere die Arzneimittelpreisverordnung, die als zwingendes öffentliches Recht bei jeglichem Vertrieb nach Deutschland zu beachten sei. Der Verstoß gegen diese Vorschriften stelle einen Wettbewerbsverstoß gegenüber inländischen Apotheken dar. Im Rahmen des Internetangebots von DocMorris hieß es u.a. „Sparen Sie heute 100% Ihrer Zuzahlung“, „gesetzlich Versicherte sparen bei DocMorris 100% Ihrer Rezeptzuzahlung“, „Privat Versicherte erhalten 5 Euro Treuebonus“ und „Bei rezeptfreien Medikamenten sparen Sie bis zu 30%“. Diese Werbung verstoße sowohl gegen die Arzneimittelpreisverordnung als auch gegen das Heilmittelwerbegesetz. Durch das Angebot von Bonuszahlungen und Ersparnissen werde der einheitliche Apothekenabgabepreis (§ 78 Abs. 2 S. 2 AMG) unterlaufen.
- OLG Köln: Zur notwendigen Platzierung eines Links auf die gesetzlichen Pflichtangabenveröffentlicht am 19. April 2010
OLG Köln, Urteil vom 18.09.2009, Az. 6 U 49/09
§ 4 Abs. 4 HWGDas OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Link, unter welchem die gesetzlichen Pflichtangaben aufgerufen werden können – hier zum Heilmittelwerbegesetz – nicht in einem Pulk weiterer Links (etwa Impressum, Datenschutz) platziert werden darf. Der Kläger hatte einen Verstoß gegen eine frühere strafbewehrte Unterlassungserklärung gesehen, da die Verlinkung zu den Pflichtangaben nicht hinreichend deutlich platziert worden sei; die Beklagte verteidigte sie sich insbesondere damit, dass der Link ohne Scrollen erkennbar gewesen sei und dass die Positionierung zwischen den anderen Links die Deutlichkeit des Hinweises nicht mindere. (mehr …)
- OLG Köln: Ein einfacher Link ist für Pflichtangaben des Heilmittelwerbegesetzes nicht ausreichendveröffentlicht am 19. März 2010
OLG Köln, Urteil vom 18.09.2009, Az. 6 U 49/09
§ 4 HWGDas OLG Köln hat entschieden, dass beim Online-Verkauf von Heilmitteln eine Verlinkung zu Pflichtangaben, die nicht deutlich zwischen anderen Verlinkungen hervortritt, wettbewerbswidrig ist. § 4 des Heilmittelwerbegesetzes legt fest, dass die vorgeschriebenen Angaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein müssen. Zwar wies die Beklagte darauf hin, dass der Link ohne Scrollen und – obwohl zwischen anderen Links positioniert – hinreichend deutlich erkennbar sei. Das OLG war jedoch, wie vorher das Landgericht, der Auffassung, dass dies nicht ausreichend sei. Der Link befinde sich am unteren Ende der Seite, und obwohl ohne Scrollen erreichbar, sei davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher diesen Link übersehe oder jedenfalls nicht anklicke. Er befinde sich an letzter Stelle neben anderen, für den Verbraucher weniger interessanten Links wie „Impressum“ und „Datenschutz“ und sei diesen gegenüber in keiner Weise hervorgehoben. Darüber hinaus verwende der Link statt des Begriffs „Pflichtangaben“ den nicht gebräuchlichen Begriff „Pflichttext“. Dem Verbraucher werde kein Anlass gegeben, ausgerechnet diesen Link aufzurufen. Das Ziel von § 4 HWG, dass der Verbraucher diese Angaben fast zwangsläufig wahrnehme, werde durch die streitgegenständliche Gestaltung nicht erreicht.