Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Wortmarke „EY“ ist – im Gegensatz zu „hey!“ – eintragungsfähigveröffentlicht am 1. März 2012
BPatG, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 33 W (pat) 509/11
§ 8 Abs. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „EY“ für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Finanzdienstleistungen eintragungsfähig ist. Zuvor hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung abgelehnt, weil es in der Wortfolge lediglich eine so genannte Interjektion (Ausruf), vornehmlich aus der Jugendsprache, gesehen hatte, der keine Unterscheidungskraft zukomme. Dabei stützte sich das DPMA auf eine Entscheidung des BGH zur Wortmarke „hey!“ (hier). Das BPatG sah zu vorgenannter Entscheidung jedoch erhebliche Unterschiede und beschied die Eintragungsfähigkeit. Wenn dem Verkehr das Zeichen „EY“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen begegne, sei gerade nicht davon auszugehen, dass er die Buchstabenfolge als Interjektion auffasse, weil es sich überwiegend um Dienstleistungsbranchen handele, in denen der Verkehr eine ernsthafte Präsentation und Vermarktung gewöhnt sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Marke „hey!“ auch in Kombination mit grafischen Elementen nicht unterscheidungskräftigveröffentlicht am 29. September 2010
BGH, Beschluss vom 14.01.2010, Az. I ZB 32/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass einem als Grußformel verwendeten Wort, welches mit sehr einfachen grafischen Elementen kombiniert und als Marke angemeldet wird, keine Unterscheidungskraft zukommt. Vorliegend sollte das Wort „hey!“ als Wort-/Bildmarke für verschiedene Klassen, unter anderem für Bild- und Tonträger, Schreibwaren, Bekleidung, Spielzeug u.a., eingetragen werden. Die grafische Gestaltung war sehr schlicht gehalten (3 Buchstaben mit Ausrufezeichen auf dunklem Untergrund). Das BPatG führte dazu aus, dass „hey“ ein gebräuchliches Wort sei, welches der Verkehr als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehe. Auch im Zusammenhang mit dem Ausrufezeichen werde der Verkehr die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als allgemeine Ansprache oder Grußformel interpretieren. Der BGH stimmte mit dieser Einschätzung des BPatG überein und wies die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurück. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils seien einfache graphische Elemente und Verzierungen auch nicht ausreichend, dieses Schutzhindernis zu überwinden.