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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Juni 2009

    BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 216/06
    § 87 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Anbieter eines sog. „internetbasierten“ Videorecorders (hier: Shift.tv) gegen geltendes Urheberrecht verstößt (JavaScript-Link: Pressemitteilung). Die Klägerin strahlte das Fernsehprogramm „RTL“ aus. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfing über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten konnten aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese wurden dann auf einem „Persönlichen Videorecorder“ gespeichert. Dabei handelte es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen war. Der Kunde konnte die auf seinem „Persönlichen Videorecorder“ aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen. (mehr …)

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