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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. November 2008

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
    §§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.

    Das LG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Onlinehändler abgemahnt werden kann, wenn er seine Ware auf der Internethandelsplattform www.amazon.de anbietet und Amazon – ohne das Zutun des Händlers – eine fehlerhafte Angabe zu den Lieferbedingungen (hier: „Lieferfrist“) angibt. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler Bücher angeboten. Amazon hatte mindestens einen von diesen Artikeln mit dem Hinweis versehen: „“Verfügbarkeit: Versand normalerweise in 2 Werktagen“. Das Landgericht urteilte nun, dass sich der Onlinehändler diese Angabe als eigene Angabe der Lieferfrist zuzurechnen lassen habe. Der Antragsteller hatte argumentiert, es sei Sache des Onlinehändlers, wo und wie er seine Bücher anbiete. Könne er die Bedingungen einer Internethandelsplattform und insbesondere deren rechtswidrige, zu seinen Gunsten ausfallende Vertragsbedingungen nicht beeinflussen, müsse er sich von diesen Internethandelsplattformen fernhalten. Das Gericht gab dem Antragsteller Recht. Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Amazon-Plattform auf dieses Urteil ihre Politik des Abwartens einstellt und, ähnlich wie eBay, nach einer Protestwelle des Onlinehandels derzeit zahlreich bestehende rechtliche Defizite abzustellen beginnt. Dieses würde die Plattform Amazon um ein Vielfaches attraktiver machen für die ohnehin abmahngebeutelte Gemeinschaft der Onlinehändler. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur davor aufgerufen worden war.

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  • veröffentlicht am 15. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07
    § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG, §§ 2 Nr. 1 TMG, 5 Abs. 1 TMG

    Das OLG Düsseldorf ist der zutreffenden Rechtsansicht, dass die Impressumspflicht  auch dort Geltung hat, wo sich ein Onlinehändler für die Wiedergabe seines Angebots einer Internethandelsplattform bedient. Nachdem dies für die Plattformen www.ebay.de und www.amazon.de hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte, wurde nunmehr darauf hingewiesen, dass auch www.mobile.de davon erfasst sei. Der Einwand des angegriffenen Onlinehändlers, er habe unter www.mobile.de nur geworben, ohne dass es dort eine unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben habe, so dass nicht er, sondern lediglich der Betreiber von www.mobile.de, impressumspflichtiger Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sei, wurde verworfen. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG sei ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermittele. Dabei sei, wie bereits vom OLG Frankfurt a.M. entschieden, auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als ein Telemediendienst anzusehen. Das Urteil hat auch für Handelsplattformen wie z.B. www.azubo.de, www.booklooker.de, www.abebooks.de, www.hood.de, www.yatego.de oder www.electronicscout24.de Geltung.

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