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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2005, Az. 7 U 52/05
    §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 309 Nr. 12 b BGB, §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2, 5, 6 TDDSG


    Das OLG Brandenburg hat in vorliegendem Urteil eine Monopolstellung der Firma eBay verneint und folgende AGB-Klauseln für unbedenklich gehalten:
    – „Ich … erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin“;
    – „Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein“;
    – „Ich willige ein, dass e. meine personenbezogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von e-mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt“ und
    – „Ich bin damit einverstanden, dass e. meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in „mein e.“ zu präsentieren“.

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  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2007, Az. 4 HK O 120/07
    §§ 1 Abs. 4, 9, 10, 12 Abs. 3 Nr. 2; 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Koblenz ist der Rechtsauffassung, dass ein Onlinehändler, der über das Internet Tabak oder Waren aus Tabak verkauft, ohne Vorkehrungen für eine Altersverifikation vorzuhalten, nicht gegen geltendes Jugendschutzrecht verstößt. Insbesondere sei der Versandhandel nicht als Vertrieb „sonst in der Öffentlichkeit“ im Sinne von § 10 Abs. 1 JuSchG anzusehen. § 10 Abs. Abs. 1 JuSchG lautet: „In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.“ In der Folge haben u.a. Gaststättenbesitzer und Betreiber von Zigarettenautomaten, teils technisch sehr aufwändig, dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht an Tabakwaren gelangen, während Onlinehändler insoweit „freigestellt“ werden. Diese nicht nachzuvollziehende Lücke hat nach Ansicht des Landgerichts dann aber der Gesetzgeber zu schließen.
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