Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Bei einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung muss Einzelrichter den Fall zwingend der gesamten Kammer übertragenveröffentlicht am 9. Juni 2010
BGH, Beschluss vom 27.04.2010, Az. VIII ZB 81/09
§§ 574, 575, 568 ZPO; Art. 101 GGDer BGH hat entschieden, dass die Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter dann nicht möglich ist, wenn gleichzeitig die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit festgestellt wird. Bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung hätte das Verfahren an die (mit 3 Richtern besetzte) Kammer übertragen werden müssen. Trotzdem ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde – auch bei einem Verstoß gegen § 568 ZPO – gebunden. Der angefochtete Beschluss ist jedoch aufzuheben, da die Entscheidung des Einzelrichter hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit als objektiv willkürlich einzustufen ist. Sie verstoße gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.