Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Stuttgart: Der Verkauf einer (No-name-) Motorsäge mit „Stihl Motoröl“ stellt eine unzulässige Rufausbeutung des Markennamens Stihl (Hersteller von Motorsägen) darveröffentlicht am 20. September 2010
LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2010, Az. 17 O 41/10
§§ 14 Abs. 2; 24 Abs. 1, Abs. 2 MarkenGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass der Verkauf einer Motorsäge, die nicht von dem Markenhersteller STIHL stammt mit einem Motorenöl der Marke „STIHL“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die beklagte eBay-Händlerin könne sich gegenüber dem Markeninhaber (hier: der Klägerin) nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt. Vom Vorliegen berechtigter Gründe des Markeninhabers sei insbesondere dann auszugehen, wenn die Werbung geeignet sei, den Ruf der Marke zu schädigen. Dies sei hier nach Auffassung der Kammer der Fall, da es sich um branchenverwandte Vertriebs- und Werbeaktivitäten gehandelt habe. Die Beklagte habe die Sogwirkung der Marke Stihl kostenlos und zu Lasten der Klägerin als Inhaber der Marke Stihl ausgenutzt, um von deren Ansehen und Ruf zu profitieren. Hätte die Beklagte allein Wert darauf gelegt, ihr Motorsägenangebot mit einem 2-Takt-Öl zu kombinieren, hätte sie genauso gut auf 2-Takt-Öle von spezialisierten Ölherstellern – wie z.B. Castrol bzw. LiquiMoly – zurückgreifen können. Zur Entscheidung im Volltext:
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