IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. November 2008

    eBay hat eine neue Liste von Verhaltensweisen zusammengestellt, die für Onlinehändler auf der Internethandelsplattform eBay.de ab sofort verboten sind. Hierzu gehören u.a. die Kreditkartenauf- bzw. Kreditkartenzuschläge, Umlagen von eBay- und PayPal-Gebühren, Aufschläge, zusätzliche Service- oder Bearbeitungskosten für die Bezahlung mit einer bestimmten Zahlungsmethode. Weitere Verbote finden sich bei eBay (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript enthält: Gebühren). Befremdlich wirkt das Verbot der „Umlegung der Mehrwertsteuer auf den Käufer“, da der Preis einer Ware, soweit nicht gegenüber einem Unternehmer angeboten, grundsätzlich auf Grund der gesetzlichen Vorgaben die Mehrwertsteuer zu enthalten hat (§ 1 Abs. 1 UStG) und hierauf vom Onlinehändler ausdrücklich „unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren“ hinzuweisen ist (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 4 PAngV). Die Ausweisung der Mehrwertsteuer entspricht auch dem Ansinnen eBays, mit der neuen Reglementierung auf dem Marktplatz eBay für mehr „Preisklarheit und -transparenz“ zu sorgen. Verstöße gegen die Weisung eBays führen zur Löschung der betreffenden eBay-Auktion bis hin zum vorläufigen oder endgültigen Ausschluss vom eBay-Marktplatz.

  • veröffentlicht am 26. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLandgericht Freiburg, Urteil vom 23.07.2008, Az.: 7 Ns 240 Js 11179/04AK 63/08
    §§ 265a, 53, 74 StGB

    Das LG Freiburg hat einen Mann wegen Erschleichens von Leistungen in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und dessen Computer, der zur Begehung der Straftaten verwendet wurde, eingezogen. Der Angeklagte bestellte bei der Firma 1 & 1 Internet AG Domains zu einem Gesamtpreis in Höhe von insgesamt über 80.000 EUR, ohne über die entsprechenden finanziellen Mittel zu verfügen, die Domains zu bezahlen. Dies war dem Angeklagten, der in jüngerer Vorzeit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, auch bekannt. Der Angeklagte nutzte den Umstand aus, dass bei der Firma 1 & 1 Internet AG die Registrierung von Domains vollautomatisch ablief und überhaupt keine Bonitätsprüfung stattfand. Der Angeklagte hoffte, eine der registrierten Domains Gewinn bringend verkaufen zu können, was ihm indes misslang. Die Strafbarkeit derartigen Verhaltens dürfte auch für Onlinehändler interessant seien, bei denen Kunden in vergleichbarer Vermögenssituation Waren bestellen und abnehmen, ohne im Anschluss den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

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