Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bonn: Ein Impressum mit der Angabe „HRB“ für „Handelsregister Abteilung B“ verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 24. Februar 2010
LG Bonn, Urteil vom 22.12.2009, Az. 11 O 92/09
§§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMGDas LG Bonn hat entschieden, dass die Abkürzung „HRB“ für „Handelsregister Abteilung B“ innerhalb des Impressums keinen Wettbewerbsverstoß darstelle. Die in § 5 Abs.1 Ziffer 5. TMG geschuldete leicht erkennbare Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer liege vor. Aus dem beanstandeten Internetauftritt lasse sich in klarer und unmissverständlicher Form entnehmen, dass die Verfügungsbeklagte als Kapitalgesellschaft in Abteilung B des Handelsregisters des Amtsgerichts J unter der Registernummer … eingetragen sei. Die verwendete Form der Angaben sei gebräuchlich und allgemein verständlich. Die demgegenüber von der Verfügungsklägerin verlangte juristische Erläuterung des Kürzels „HRB“ gehe über den Schutzzweck von § 5 Abs.1 Ziffer 5. TMG, den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete (BGH NJW 2006, 3633, 3634 Rd.19 – zu § 6 TDG a.F.; vgl. zu § 6 TDG a.F. als Vorgängernorm von § 5 TMG auch BGH NJW 2008, 758, 759 Rd.18 m.w.N.), hinaus. (mehr …)
- LG Bonn: Unlautere Einflussnahme auf Kunden der Konkurrenz ist wettbewerbswidrig / Die „vorsorgliche Konto-Abbuchung“veröffentlicht am 14. Dezember 2009
Landgericht Bonn, Urteil vom 10.11.2009, Az. 11 O 150/08
§§ 3; 4 Nr. 10; 8; 11 UWG
Das LG Bonn hat wenig überraschend entschieden, dass die rüde Überrumpelung von Kunden der Konkurrenz nicht im Einklang mit dem geltenden Wettbewerbsrecht steht. Die Parteien dieses Verfahrens waren Wettbewerber auf dem Gebiet der Stromversorgungsleistungen für Verbraucher. Die Beklagte schickte „drei Herren“ aus, welche bei einer Kundin der Klägerin klingelten und dieser erklärten: „Wir kommen von [Klägerin] und [Klägerin] wird dieses und das Nebenhaus nicht mehr beliefern. Sie müssen zu der Firma [Beklagte] wechseln„. Die eingeschüchterte Kundin der Klägerin unterschrieb in der Not einen Versorgungsvertrag mit der Beklagten. Einem anderen Kunden der Klägerin widerfuhr das Gleiche, wobei ihm eine Bedenkzeit eingeräumt wurde, die allerdings wenig wert war, da die Beklagte umgehend versuchte, Abschlagszahlungen von seinem Konto abzubuchen. Das LG Bonn mochte beides nicht: (mehr …) - LG Bonn: Reicht eine GmbH ihre Jahresabschlussunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger nicht fristgerecht ein, droht Ordnungsgeldveröffentlicht am 4. Dezember 2009
LG Bonn, Beschluss vom 16.09.2009, Az. 30 T 366/09
§ 325 HGB, §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 4 HGB; § 155 Abs. 1 InsOIm vorliegenden Verfahren hatte eine in Insolvenz befindliche GmbH, die jegliche Geschäftstätigkeit eingestellt hatte, Jahresabschlussunterlagen für das Jahr 2006 weder innerhalb der in diesem Fall am 31.12.2007 ablaufenden Jahresfrist noch innerhalb der in diesem Fall am 06.06.2008 ablaufenden sechswöchigen Nachfrist beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Das Bundesamt der Justiz hatte schlussendlich ein Ordnungsgeld von 2.500 EUR gegen die GmbH verfügt. Das LG Bonn hat der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde zwar auf Grund der besonderen insolvenzrechtlichen Situation zwar stattgegeben, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise grundsätzlich keine Bedenken fände. (mehr …)