Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Halle: Recht auf Fortsetzung der Nutzung gemäß Nr. 8 Abs. 3 GPLv3 (2007) entbindet nicht von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärungveröffentlicht am 17. September 2015
LG Halle (Saale), Urteil vom 27.07.2015, Az. 4 O 133/15
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Halle hat entschieden, dass Nr. 8 Abs. 3 der GPL in der Version 3 vom 29.06.2007 (hier) einen Urheberrechtsverletzer an der betreffenden Software nicht von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung befreit. Zwar werde dem erstmaligen Verletzer durch diese Regelung die weitere Nutzung der Lizenz eingeräumt, wenn dieser die Verletzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang eines entsprechenden Hinweises einstelle. Diese Einräumung des Rechts der weiteren Nutzung der Lizenz sei, so die Kammer, jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass der Lizenzgeber damit zugleich auch auf seinen Rechtsanspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den (Erst-)Verletzer verzichten wolle. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Halle: Arzneimittel sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossenveröffentlicht am 16. Oktober 2013
LG Halle, Urteil vom 08.01.2013, Az. 8 O 105/12
§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGBDas LG Halle hat – anders als das AG Köln (hier) – entschieden, dass bei Arzneimitteln ein Widerrufsausschluss bei Fernabsatzverträgen zulässig ist. (mehr …)
- LG Halle: Vertragsstrafe von über 125.000 EUR wegen 25-fachen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch Vorhaltung von urheberrechtlich geschützten Cartoon-Motiven auf einem Serververöffentlicht am 6. Dezember 2012
LG Halle, Urteil vom 17.10.2012, Az. 2 O 2/12
§ 339 S. 2 BGBDas LG Halle hat entschieden, dass bei einem 25maligen Verstoß gegen eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs (nach dem sog. modifizierten Hamburger Brauch) abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 127.500,00 EUR, also je Verstoß von 5.100,00 EUR angemessen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)