Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bonn: Wettbewerbswidrige Werbung für Gewichtsabnahme „ohne Hungergefühle“veröffentlicht am 26. Juni 2015
LG Bonn, Urteil vom 11.03.2015, Az. 30 O 33/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 HWGDas LG Bonn hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels für eine Stoffwechseltherapie zur Gewichtsabnahme unzulässig ist, wenn sie den Eindruck erwecke, sich auch an krankhaft fettleibige Personen zu richten, eine Abnahme „ohne Hungergefühle“ verspreche und eine sichere Wirkung suggeriere. Darin liege eine Irreführung, weil dem Produkt eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt werde, die es tatsächlich nicht besitze. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: Zur irreführenden Werbung mit der Wirkung eines Medikamentsveröffentlicht am 25. März 2014
OLG Schleswig, Urteil vom 30.01.2014, Az. 6 U 15/13
§ 3 UWG, § 5 UWG; § 3 HWGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass die Werbung für ein Medikament gegen Durchfall mit dem Slogan „L. stoppt Durchfall“ irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, wenn nicht tatsächlich eine Beendigung der Beschwerden binnen weniger Stunden (und nicht erst nach 2 Tagen) eintritt. Das Verständnis des Wortes „stoppen“ beziehe sich nicht auf eine bloße Linderung der Beschwerden. Zur Pressemitteilung 6/2014:
- OLG Bamberg: Ein Lebensmittel darf nicht als Behandlung gegen Allergien beworben werdenveröffentlicht am 25. Februar 2014
OLG Bamberg, Urteil vom 22.01.2014, Az. 3 U 191/13
§ 1 Abs. 4a DiätV, § 14b DiätV, § 21 DiätV; § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; § 12 Abs. 2 UWG
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Bewerbung eines diätetischen Lebensmittels als zur Behandlung von Allergien (z.B. Heuschnupfen) geeignet nicht zulässig ist. Es handele sich um eine unerlaubte „krankheitsbezogene“ Werbung, die eine Linderung oder Beseitigung von Beschwerden in Aussicht stelle. Auch wenn es sich um ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke handele, sei der Hinweis, dass es bei bestimmten Erkrankungen helfe, unzulässig. Bei der Auswertung einer aufgezeichneten Fernsehsendung erst nach einem Zeitraum von 3 Wochen sah das Gericht kein Dringlichkeitsproblem. Zum Volltext der Entscheidung: