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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 25 W (pat) 506/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Morgenzauber“ für Lebensmittel (Klasse 30) eingetragen werden kann. Die Anmeldung war durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 zurückgewiesen worden, da es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die angemeldeten Produkte um eine freihaltebedürftige und damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossene Sachangabe handele. Die aus den Begriffen „Morgen“ und „Zauber“ gebildete Wortkombination erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Lebensmittel in der beschreibenden Aussage, dass diese Bestandteile eines Frühstücks aufgrund ihrer Qualität zu einem zauberhaften Morgen verhelfen könnten. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten Bezeichnung nur eine rein werbemäßige Anpreisung sehen, der es zudem auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangele. Soweit die Anmelderin sich auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Eintragungen berufe, könnten diese bereits aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf Eintragung begründen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juni 2010

    EuGH, Urteil vom 03.06.2010, Az. C-569/08
    Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004; Verordnung (EG) Nr. 733/2002

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für die Frage der Bösgläubigkeit einer Domain-Anmeldung im Einzelfall eine Vielzahl von Faktoren sowie die Umstände der vorherigen Markeneintragung und Domainanmeldung berücksichtigt werden können. Insbesondere seien bei der Markeneintragung folgende Faktoren zu prüfen: Keine Nutzungsabsicht der beantragten Marke; die Gestaltung der Marke; die Eintragung einer großen Zahl von Marken, welche Gattungsbegriffen entsprechen sowie die Eintragung der Marke kurz vor gestaffelter Registrierung von eu-Domains. Hinsichtlich der Domain-Registrierungen sei insbesondere zu beachten: die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen; die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde sowie die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

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  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammHABM, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. R 385/2008-4
    Artikel 7(1)(f), (2) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates

    Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), welches über die Eintragung von europäischen Gemeinschaftsmarken entscheidet, hat die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Fucking Hell“ für u.a. Bekleidungsstücke, Biere, alkoholfreie und alkoholische Getränke zugelassen. Der zuständige Prüfer hatte die Eintragung wegen der Wortbedeutung in der englischen Sprache zurückgewiesen, weil das Recht auf freie Meinungsäußerung bei störenden, schimpflichen oder beleidigenden Zeichen an seine Grenzen stoße. Der Begriff benutze Sexualität, um Verachtung und Wut zu äußern. Die Beschwerdeführer traten dem entgegen mit dem Hinweis auf die oberösterreichische Ortschaft Fucking (93 Einwohner) und der Bedeutung des Wortes „Hell“ als eine abkürzende Bezeichnung für eine helles Bier. Dagegen hatte die Beschwerdekammer nichts einzuwenden. Die Kammer führte aus, dass Artikel 7(1)(f) GMV jedoch nicht die Eintragung von Zeichen erlaube, die herabsetzend, diskriminierend, blasphemisch oder beleidigend sind, zu Straftaten oder zu Aufruhr aufrufen. Indes enthalte die angemeldete Wortkombination keine semantische Aussage, die auf eine bestimmte Person oder Gruppe von Personen bezogen werden könne. Sie fordere auch nicht zu einer bestimmten Handlung auf. In der Bedeutung als Ganzes sei sie eine Interjektion, mit der eine Missbilligung zum Ausdruck gebracht werde, nicht aber, wem gegenüber was missbilligt wird. Es könne auch nicht als verwerflich angesehen werden, existierende Ortsnamen bestimmungsgemäß (als Hinweis auf den Ort) zu verwenden, nur weil diese in anderen Sprachen eine zweideutige Bedeutung haben.

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  • veröffentlicht am 10. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZB 37/07
    §§ 8, 14 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „POST“ zwar einen beschreibenden Inhalt hat, der grundsätzlich eine Eintragung als Marke ausschließt, der Begriff jedoch von einem so großen Teil der Bevölkerung als Benennung eines Unternehmens aufgefasst wird, dass eine Marke kraft Verkehrsdurchsetzung gegeben ist. Das Bundespatentgericht hatte zunächst dem Antrag des Antragstellers auf Löschung der Marke stattgegeben. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war bejaht worden, weil das Wort „POST“ gleichzeitig eine Angabe sei, die zur Bezeichnung der Art von Dienstleistungen (Beförderung, Zustellung von Briefen u.a.) verwendet wird, für die die Marke eingetragen sei, und ebenfalls als Oberbegriff für die versandten Güter gebräuchlich ist.

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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    BGH, Urteil vom 26.06.2008, Az. I ZR 190/05
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG; 4 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat erneut entschieden, dass in der Eintragung einer Marke allein zum Zweck, die entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber zu benutzen, eine wettbewerbswidrige Behinderung liegen kann. Soll die anmeldete Marke neben dem Einsatz im Wettbewerbskampf jedoch auch für eigene Waren benutzt werden, müssen die Umstände des Einzelfalles konkret gewürdigt werden, um zu beurteilen, ob eine wettbewerbswidrige Behinderung vorliegt. Des Weiteren stellt der BGH in dieser Entscheidung klar, dass es für den Erwerb einer Benutzungsmarke ausreicht, wenn „ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten – wenn auch namentlich nicht bekannten – Herstellerunternehmen sieht„.
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