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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 15. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2011, Az. 6 U 93/11
    § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass für ein Medizinprodukt (hier: Ultraschallgerät), welches mit hautverjüngender Wirkung („Faltenreduktion“, „Bindegewebsstraffung“, „schneller sichtbarer Erfolg“) beworben wird, diese Wirkung auch wissenschaftlich nachgewiesen werden muss. Für eine fehlende wissenschaftliche Absicherung reiche bereits aus, wenn die behauptete Wirkung allgemein in der Wisschenschaft bezweifelt werde. Für den Nachweis der Korrektheit der beworbenen Wirkung sei darüber hinaus jedenfalls eine Studie nicht geeignet, die vom geschäftsführenden Gesellschafter des Herstellerunternehmens konzipiert worden sei. Es sei jedenfalls erforderlich, dass die Wirksamkeit der beschriebenen Methode von einer unabhängigen Stelle bestätigt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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