Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Zur wirksamen Übertragung von Nutzungsrechten an Lichtbildernveröffentlicht am 23. November 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2015, Az. 12 O 370/14
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG, § 72 UrhG, § 19a UrhGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass es für die Prüfung der Berechtigung zur Veröffentlichung von Lichtbildern im Internet nicht ausreicht, wenn der Verletzer angibt, dass ihm die Bilder von einem Verein, der sie hat anfertigen lassen, „für Werbe- und Veröffentlichungszwecke“ zur Verfügung gestellt worden seien und der Verein versichert habe, dass eine Berechtigung zur Nutzung der Bilder vorhanden sei. Der Verletzer habe hier seinen Prüfungspflichten nicht genügt und insbesondere nicht dargelegt, inwieweit der Verein überhaupt Nutzungsrechte weiter übertragen durfte und in welchem Umfang. Der klagende Fotograf könne daher Schadensersatz gemäß der MFM-Tabelle (Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) beanspruchen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- AG München: Zur Prüfungspflicht bei der Nutzung fremder Bilder im Internetveröffentlicht am 13. Februar 2015
AG München, Urteil vom 28.05.2014, Az. 142 C 29213/13
§ 97 UrhGDas AG München hat entschieden, dass bei der Nutzung eines fremden Lichtbildes im Internet die Zusicherung eines Webdesigners an den Nutzer, dass er Inhaber der Rechte an dem Bild sei, dem anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht genügt. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen wolle, müsse sich unter strengen Anforderungen über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Der Verwerter sei grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Düsseldorf: Lizenzgebühren bei unberechtigter Bildnutzungveröffentlicht am 6. Juni 2009
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, Az. 12 O 277/08
§§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass nebem dem Urheber auch der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte alle Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gerichtlich geltend machen kann, selbst oder im Wege der Prozessstandschaft. Die Klägerin des vorliegenden Falles hatte die uneingeschränkten Nutzungsrechte an der Fotografie eines Briefkastens, die zu Verkaufszwecken auf Internethandelsplattformen benutzt wurden. Die ursprüngliche Fotografin hatte der Klägerin die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an dem Lichtbild eingeräumt. Daran ändert sich auch nichts durch die von der Klägerin veranlasste Bearbeitung des Bildes. Die Beklagte hatte das bearbeitete Bild ohne entsprechende Nutzungsrechte ebenfalls für Internetverkäufe genutzt. Den von der Beklagten zu ersetzenden Lizenzschaden berechnete das Gericht auf Grundlage der MFM-Honorartabellen und blieb damit seiner Rechtsprechung treu (Link: LG Düsseldorf). Das Gericht legt dar, dass „diese Honorartabellen dasjenige wiederspiegeln, was der Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspricht“. Auf den privaten Bereich kann diese Berechnungsmethode jedoch nicht ohne Weiteres übertragen werden, wie das OLG Brandenburg unlängst ausführte (Link: OLG Brandenburg). Außerdem entschied das Düsseldorfer Gericht auf einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % der Basisvergütung. Die Beklagte habe es unterlassen, den Lichtbildner zu benennen. Diesem stehe nach § 13 Satz 1 UrhG ein Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393). Hiergegen habe die Beklagte verstoßen.