Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamburg: Architekt, der seine Leistung auf „MyHammer“ zu billig anbietet, handelt wettbewerbswidrigveröffentlicht am 8. September 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 27.10.2010, Az. 5 U 178/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; AIHonO; HOAIDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Architekt, der auf der Internetseite „my-hammer.de“ (Portal für handwerkliche Dienstleistungen) ein Angebot abgibt, welches ein Drittel unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeshonorar liegt, wettbewerbswidrig handelt. Die Vorschriften über Mindestpreise in der Honorarverordnung für Architekten seien Vorschriften, denen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen Architekten und Ingenieuren verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schaffen. Dass andere Wettbewerber ebenfalls zu niedrige Angebote abgegeben hätten, rechtfertige nicht das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten. Vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 29.10.2009, Az. 13 U 86/09 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: