Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG München I: Bloße Produkt-Informationsseite im Internet kann hinsichtlich der gesetzlichen Informationspflichten (z.B. Widerrufsrecht) wie ein Onlineshop zu behandeln seinveröffentlicht am 13. April 2011
LG München I, Urteil vom 15.04.2009, Az. 1 HK O 2632/09
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-lnfoVDas LG München hat entschieden, dass auch der Betreiber einer bloßen „Informationsseite“ der Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-lnfoV unterliegt. Zitat: „Nach Auffassung der Kammer hat der Antragsgegner unrichtig vorgetragen, als er die Behauptung aufgestellt hat, er biete keinen Fernabsatz an, sondern habe die Preise in seinem Informationssystem nur vermerkt, um Kunden, die bei ihm Werkstattleistungen in Auftrag geben wollten, vorab über die zu erwartenden Teile-Kosten zu informieren. Diese Behauptung, die, wäre sie richtig, tatsächlich prozessentscheidend gewesen wäre, wird bereits durch verschiedene Eintragungen in den vom Antragsteller vorgelegten Auszügen des Internetauftritts des Antragsgegners, deren Richtigkeit nicht bestritten worden war, widerlegt. (mehr …)