IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.07.2008, Az. 6 W 54/08
    §§
    3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 2 d) und 3 I UGP-Richtlinie

    Das OLG Frankfurt bestätigt erneut seine frühere Rechtsprechung, dass unzulässige Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wettbewerbsverstöße darstellen und somit Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern mittels Abmahnung oder gerichtlicher Verfahren durchgesetzt werden können (zur früheren Rechtsprechung vgl. JavaScript-Link: OLG Frankfurt a.M.). Die Begründung indes ist neu: Das Oberlandesgericht beruft sich nunmehr auf die seit dem Dezember 2007 anwendbare Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie), die bei der Auslegung des geltenden Gesetzes über den Unlauteren Wettbewerb (UWG) heranzuziehen ist. Von der Richtlinie werden auch Geschäftspraktiken nach Vertragsschluss erfasst, so dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts unzweifelhaft auch AGB der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegen.

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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 15.08.2008, Az. 6 U 51/08
    §§
    683 Satz 1, 677, 670 BGB, 14 Abs. 6 MarkenG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Wird eine Domain eingetragen, die den Markennamen eines Dritten beinhaltet und diesen damit in seinen Rechten verletzt, so ist für diese Angelegenheit nach Auffassung des OLG Köln zwar der Inhaber der Domain haftbar zu machen, nicht jedoch der für die Domain zuständige Admin-C. Er ist weder Täter noch Teilnehmer der Markenverletzung, wenn er die Domain weder hat eintragen lassen noch sie selbst nutzt. Darüber hinaus kommt nach Ansicht des OLG Köln auch nicht das Prinzip der Störerhaftung zum Tragen, wonach jemand, der „willentlich und adäquat kausal“ zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Für diese Haftung ist jedoch Voraussetzung, dass zumutbare Prüfpflichten verletzt wurden. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass es, „soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, … angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar erscheint, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen.“ Prüfungspflichten können jedoch mit Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung entstehen, was aber im hier entschiedenen Fall nicht relevant war.

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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 17/08
    §§ 4 Nr. 10, 5 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass die Verwendung von fremden Marken im Rahmen der Google AdWords-Werbung keinen markenrechtlichen Verstoß darstelle. Das Verhalten sei ebensowenig unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Anhängens an den guten Ruf des Zeichens der Antragstellerin noch als unzulässige Kundenumleitung zu beanstanden. Entscheidend sei, ob ein Zeichen durch eine konkrete Benutzung im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Dies könne bei der Benutzung eines fremden Kennzeichens als AdWord nur dann angenommen werden, wenn der Werbende das Zeichen in seiner Hauptfunktion nutze, die beworbene Ware oder Dienstleistung dem Inhaber des als AdWord genutzten Zeichens zuzuordnen. Bei der Platzierung von Werbung für das eigene Unternehmen durch die Verwendung von AdWords, die ein fremdes Kennzeichen enthalten, sei dies regelmäßig nicht der Fall. Denn die „Lotsenfunktion“ des Zeichens werde hier nur zur Präsentation einer als solche erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Die Werbung erscheine unter der Überschrift „Anzeigen“ auf der äußersten rechten Bildschirmseite, während die Treffer für die Begriffe der Markeninhaberin auf der linken Seite des Bildschirms angegeben würden. Beide Seiten seien durch einen große freie Fläche und eine senkrechte Linie getrennt. Diese Trennung zwischen Trefferliste und zusätzlicher Werbung sei dem Nutzer der Suchmaschine „google“ inzwischen auch geläufig.

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  • veröffentlicht am 5. Oktober 2008

    OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2007, Az. 14 U 1985/06
    §§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 415 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

    Das OLG Dresden ist der Rechtsansicht, dass die Verwendung einer fremden Marke als Google AdWord eine markenmäßige Benutzung darstellt. Es führt insoweit aus: „Durch die Nutzung als Adword soll die Suchmaschine dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetbenutzer die Werbung desjenigen, der das Adwords gebucht hat, neben der Trefferliste anzuzeigen. Ist das Wortzeichen als Marke oder als Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet, macht sich der Buchende die von dem Markeninhaber/Unternehmen aufgebaute Kraft der Marke zu nutze und benutzt die für die Marken spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken“. Gleichwohl sei im vorliegenden Fall kein Markenrechtsverstoß zu beklagen, da die fremde Marke nicht hinreichend unterscheidungskräftig zu der (offensichtlich nicht identischen) Marke sei, die der Werbende in seiner Google AdWords-Werbung benutzt habe.
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  • veröffentlicht am 4. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 08.06.2004, Az. 6 W 59/04
    §§ 1, 3 UWG, 14, 15 MarkenG

    Das OLG Köln sieht eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung als gegeben an, wenn der Werbende einen Begriff wählt, der die geschäftliche Bezeichnung eines anderen sowie den prägenden Bestandteil von dessen Wort/Bildmarke darstellt und in der Folge auf der Trefferliste einer Internet- Suchmaschine neben der Anzeige der Markeninhaberin auch – nämlich auf der rechten Bildhälfte – die Werbung der Antragsgegnerin dargestellt wird und diese so gestaltet ist, dass der Internetnutzer zumindest in nicht unerheblicher Zahl anzunehmen hat, es handele sich bei der Werbenden zwar um ein eigenständiges Unternehmen, dieses arbeite aber mit der Markeninhaberin in einer bestimmten, wenn auch nicht näher erkennbaren Form zusammen.

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.02.2008, Az. 11 U 28/07
    §§ 97, 100 UrhG, § 7 Abs. 2 TMG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einer Vertragsstrafenregelung mit einer Spanne statt, wie vom Kläger gefordert, einem festen Betrag die Obergrenze in der Regel das Doppelte einer fest vereinbarten Vertragsstrafe sein müsse. Vorliegend sei ein Regelsatz von 5.000,00 EUR als Festbetrag angemessen, so dass sich die Vertragsstrafenspanne bis 10.000,00 EUR hätte erstrecken müssen. Das OLG Frankfurt a.M. schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Das Oberlandesgericht hat ferner entschieden, dass derjenige, der im Impressum einer Website aufgeführt wird, für Rechtsverstöße (vorliegend: Urheberrechtsverstöße) haftbar gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte erfolglos geltend gemacht, er habe zwar das Einverständnis gegeben, seinen Namen im Impressum aufzuführen, im Übrigen aber nur die Speicherkapazität für die Internetseite im Rahmen des von ihm betriebenen Serverhostings zur Verfügung gestellt.
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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004, Az. 4 U 51/04
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 69 a, 72, 87 a, 97 UrhG, § 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWG

    Nach Auffassung des OLG Hamm genoss das Erscheinungsbild einer Webseite in diesem Fall keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie könne nicht (1) als Sprachwerk angesehen werden, weil es an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehle – es fänden sich ohnehin auf der Seite nur „einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung“; sie könne nicht als (2)  Computerprogramm angesehen werden, da nur auf das äußere Erscheinungsbild der Internetseiten abgestellt worden sei; sie könne keinen (3) Schutz als Werk der bildenden Kunst beanspruchen, weil die betreffende Webseite nicht vollständig übernommen worden sei.  Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden letztendlich auch verneint. Es gelte der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte eingriffen. Könne die Klägerin aber für ihre Grafiken – wie vorliegend – keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, sei die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorlägen, die zur Unlauterkeit führten. An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehle es indes. Im vorliegenden Fall kam auch den Grafiken, die auf der Website verwendet wurden, kein urheberrechtlicher Schutz zu. Auch hierzu wurde detailliert ausgeführt.
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  • veröffentlicht am 30. September 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az. I-20 U 79/06
    § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verwendung einer fremden Marke in einer Google AdWords-Anzeige nicht die Rechte des jeweiligen Markeninhabers verletzt. Im Einzelnen ist das Oberlandesgericht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG nicht begründet werde. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass das von der Klägerin vorgegebene AdWord mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten identisch sei und beide Parteien die gleichen Waren anböten. Eine Verwechslungsgefahr werde im Streitfall aber dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Werbenden deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweise, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwende. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag werde durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“. Bereits durch den Hinweis „Anzeigen“ werde auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung sei grafisch deutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse.

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  • veröffentlicht am 29. September 2008

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.07.2008, Az. 1 W 99/08 – 19
    §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 93 ZPO, 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Kosten einer einstweiligen Verfügung auch dann von dem Antragsgegner zu tragen sind, wenn dieser vorher nicht abgemahnt wurde, weil dies aus Dringlichkeitsgründen unzumutbar war. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit könne etwa dann angenommen werden, wenn der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß, als die Gefahr seiner Begehung für die Verfügungsklägerin erkennbar wurde, aus objektivierter klägerischer Sicht ohne die sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhinderbar war. Hier richtete sich die einstweilige Verfügung gegen eine am 31.11. veröffentlichte Werbung zur Geschäftseröffnung am Folgetag, einem Feiertag. Das Oberlandesgericht sah unter diesem Umständen ein sofortiges Einschreiten per einstweiliger Verfügung für erforderlich an. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. September 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2007, Az. 4 U 170/06
    §
    312 c BGB, § 1 BGB-InfoV, §§ 343, 348 HGB

    Das OLG Hamm hat Kriterien für die Bemessung einer Vertragsstrafe festgelegt, wenn gleich mehrfach gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird. Im vorliegenden Fall wurde vom Kläger angesichts von 418 Verstößen gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von insgesamt 2,2 Mio. EUR errechnet, wenngleich nicht in voller Höhe eingefordert. Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung lege nach Auffassung des OLG zwar das Verständnis nahe, dass jedes einzelne Internetangebot, das mit den verbotenen AGB versehen sei, die Vertragsstrafe auslöse. Denn es sollen ausdrücklich mehrere Angebote nicht zu einem Verstoß zusammengefasst werden. Das hätte dann zur Konsequenz, dass die Vertragsstrafe hier in 418 Fällen verwirkt wäre. Diese Anzahl der Angebote und der Rechtsverstoß dem Grunde nach war vom Beklagten nicht bestritten worden. Bei dem bloßen Wortverständnis einer Unterwerfungserklärung dürfe aber nicht stehengeblieben werden. Vielmehr sei insbesondere auch die Interessenlagen der Parteien umfassend zu berücksichtigen. Danach liege aber ein anderes Verständnis der Unterwerfungserklärung nahe, als der bloße Wortsinn zunächst nahelege. (mehr …)

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