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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 10. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2008, Az. 17 U 185/07
    §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 166 Abs. 1 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat in diesem Fall entschieden, dass eine Rückbuchung von Geldern, die mittels so genanntem „Phishing“ (= Ausspähen von Online-Zugangsdaten) ohne Wissen von Bankkunden auf ein anderes Konto überwiesen wurden, rechtmäßig ist. Im entschiedenen Fall wurden jeweils mehrere tausend Euro von Kunden einer Bank auf ein weiteres Kundenkonto dieser Bank überwiesen. Der Beklagte, der die Gutschriften empfing, hatte eine Arbeit als „Finanzvertreter“ angenommen und hob die eingegangenen Beträge ab und leitete sie – abzüglich einer Provision – per Barüberweisung an ihm persönlich unbekannte Personen in Osteuropa weiter. Die Bank veranlasste nach Anzeige der nicht autorisierten Überweisungen durch die drei Geschädigten die Rückbuchung vom Konto des Beklagten. Dieses Vorgehen wurde durch die vom Gericht ebenfalls als rechtmäßig bewerteten Bank-ABG gedeckt. Hinweise, dass die geschädigten Kunden eine Mitschuld am Ausspähen Ihrer Zugangsdaten getroffen habe, gäbe es nicht. Des Weiteren kündigte die Bank dem Beklagten den Kontovertrag und verlangte Erstattung von insgesamt ca. 18.000,00 EUR, dem Wert der Rückbuchungen. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte in diesem Fall nicht schutzwürdig sei, auch wenn er möglicherweise als vorsatzloses Werkzeug gehandelt habe. Jedenfalls gingen die Schutzpflichten einer Bank, Missbrauch von Zugangsdaten möglichst zu verhindern, nicht so weit, dass derjenige, der Teil des kriminellen Netzes ist, vor Schäden bewahrt werden müsse.

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