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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. September 2008

    BGH Urteil vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06
    § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB; §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn die Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbung (auch per E-Mail) fingiert wird. Im vorliegenden Fall war ein entsprechendes Auswahlkästchen zu markieren, wenn die vom Betreiber eilfertig angenommene Einwilligung doch nicht erteilt werden sollte. Die Erklärung „Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird“ sei unzulässig und halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betreffe. Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betreffe, unterliege sie nicht der Inhaltskontrolle.  Ebenfalls nicht der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt die Klausel:  „Wenn Sie am Payback-Programm teilnehmen, werden … Ihr Geburtsdatum … benötigt. … „. Die Entscheidung dürfte auch für die Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Relevanz haben, wenn deren Kenntnisnahme in einem entsprechenden Auswahlkästchen vormarkiert ist. (mehr …)

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