IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2009, Az. 4 U 145/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 d BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem Onlinehändler, der seine Angebote über eine von einem Dritten betriebene Verkaufsplattform vertreibt, technische Fehler des Plattformbetreibers nicht zugerechnet werden können, da der Betreiber nicht als Beauftragter des Händlers anzusehen ist. Jedoch sei der Anbieter verpflichtet, bei Entdeckung von technischen Pannen unverzüglich für deren Entfernung zu sorgen. Auf der anderen Seite hafte der Plattformbetreiber jedoch auch nicht für Wettbewerbsverstöße der einzelnen Anbieter. Er sei im Verhältnis zu Dritten wie ein Vermieter des Anbieters anzusehen. Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin unstreitig in mehreren Angeboten zwei widersprechende Widerrufsbelehrungen abgebildet. Eine Belehrung war korrekt, die andere, die in einem dafür vorgesehenen Textfeld abgedruckt war, enthielt inhaltliche Fehler und war zudem im gesamten Text mit so genannten Steuerzeichen durchsetzt, die eine Lesbarkeit extrem erschwerten.

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  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach Auskunft von Axel Gronen gehört die Schmidt Wellness GmbH aus Wesel „zu den wenigen Firmen, die Opfer der eBay-Panne vom letzten Wochenende abmahnen“. eBay hatte zu der Panne Folgendes erklärt: „In der Zeit vom 22.10. – 27.10. kam es aufgrund eines technischen Fehlers auf der eBay.de Website zu einer fehlerhaften Darstellung der Rücknahmebedingungen von gewerblichen Verkäufern auf der Artikelseite. So wurde zeitweise statt der in Mein eBay hinterlegten Widerrufsbelehrung der automatisch generierte Satz ‚Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.‘ bzw. ‚Siehe Artikelbeschreibung‘ auf der Artikelseite angezeigt.(? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: eBay). Der Abmahnanwalt sei „interessanterweise Andreas G. aus K., der früher den Betrügerverein „Ehrlich währt am längsten“ vertrat (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Schmidt Wellness GmbH). Der Kanzlei DR. DAMM & PARTNER ist eine Abmahnungswelle vorgenannter Firma nicht geläufig, wohl aber aus eigener Anschauung bekannt, dass die Schmidt Wellness GmbH im Abmahnungsbereich tätig ist und zutreffend von Rechtsanwalt G. aus K. vertreten wird, welcher, gleichermaßen zutreffen, für den berüchtigten Verein „Ehrlich währt am längsten e.V.“ tätig war. Eine Verteidigung gegen derartige Abmahnungen dürfte in Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg haben. Die Ansicht von Axel Gronen, „wer Opfer der eBay-Panne abmahnt, hat dabei ganz offensichtlich nicht lauteren Wettbewerb zum Ziel, denn er hat keinen Wettbewerbsnachteil dadurch“ werden die einschlägigen Gerichte voraussichtlich nur mit weiterer Argumentation teilen. Wer eine Abmahnung der Schmidt Wellness GmbH erhalten hat, wird empfohlen, umgehend mit unserer Kanzlei DR. DAMM & PARTNER Kontakt aufzunehmen. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail (? Klicken Sie auf diesen Link: Kontakt).

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  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAus gewöhnlich verlässlicher Quelle ist zu vernehmen, dass es derzeit auf der Auktionsplattform eBay vereinzelt zu technischen Pannen kommen soll, die bewirken, dass Widerrufsbelehrungen, die in dem von eBay dafür vorgesehenen Feld „Rücknahmebedingungen“ hinterlegt wurden, nicht angezeigt werden. Haben die davon betroffenen Verkäufer ihre Widerrufsbelehrung nicht an anderer Stelle in der Artikelbeschreibung hinterlegt oder einen sprechenden Link auf die „Mich“-Seite eingerichtet, so halten sie derzeit keine Widerrufsbelehrung vor. Dies ist ein – sehr beliebter – Abmahngrund und eine akute Gefahr für alle von der Panne betroffenen Verkäufer. Der Onlinehändler kann sich in derartigen Fällen nicht mit einer „Panne bei eBay“ entschuldigen, da es seine Entscheidung ist, Warenangebote auf einer Internethandelsplattform zu unterbreiten, welche die Widerrufsbelehrung in einer bestimmten, möglicherweise angreifbaren Art darstellt. DR. DAMM & PARTNER raten Mandanten daher seit jeher an, die Widerrufsbelehrung zusätzlich auf andere Art und Weise einzubinden. Diesbezüglich stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

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