Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zu den Ansprüchen des Markeninhabers bei Einfuhr oder Vertrieb von Parfüms ohne Zustimmungveröffentlicht am 19. Juni 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2012, Az. 6 U 10/11
§ 539 Abs. 2 ZPO; Art. 9 EGV 207/2009, Art. 13 EGV 207/2009, Art. 102 EGV 207/2009; § 14 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Einfuhr oder Vertrieb von Parfüms ohne seine Zustimmung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz hat. Dies gelte insbesondere dann, wenn die streitgegenständliche Ware nicht von dem Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erstmals in den Verkehr gebracht worden sei, wenn auf Flakon oder Verpackung angebrachte Herstellercodes unkenntlich gemacht worden seien oder wenn es sich um „Tester“ mit entsprechendem Hinweis gehandelt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Zur Markenverletzung beim Vertrieb von nicht autorisierten Reimportenveröffentlicht am 11. Januar 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2011, Az. 2a O 393/10
Art. 9 Abs. 1 a) GMV, Art. 98 GMV; § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Vertrieb eines Markenparfüms, ohne vom Rechtsinhaber im Rahmen des bestehenden selektiven Vertriebssystems dafür autorisiert zu sein, markenrechtswidrig ist. Berufe sich die Beklagte darauf, dass die streitgegenständlichen Parfüms bereits im in der EU mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht worden seien, also bereits Erschöpfung vorliege, müsse sie diese Behauptung beweisen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Das pauschale Bestreiten der klägerischen Behauptung, dass den ausländischen Depositären der Reimport untersagt sei, sei deshalb auch nicht beachtlich. Schließlich sei auch unerheblich, dass die Beklagte nach eigenem Bekunden nicht habe erkennen können, für welchen Markt die Parfüms bestimmt gewesen seien, denn auf ein Verschulden komme es nicht an. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Der Vertrieb eines Imitats eines Markenparfums, das „lediglich Assoziationen an das Original weckt“, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 8. Mai 2011
BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az. I ZR 157/09
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWGDer BGH hat laut Pressemitteilung Nr. 77/2011 entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden. Es sei nicht zwingend anzunehmen, dass der Endverbraucher erkenne, dass es sich um die Imitation eines Markenprodukts handele. Der BGH wies den Rechtsstreit allerdings zurück an das Berufungsgericht zur weiteren Unterscheidung, da das beklagte Unternehmen die eigenen Parfums auch Fachhändlern angeboten habe. Im Übrigen sei zu prüfen, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstelle. Zum Volltext der Pressemitteilung:
- EuG: Zu der Frage, wann ein Parfumflakon als 3D-Marke unterscheidungskräftig istveröffentlicht am 1. Juli 2009
EuG, Urteil vom 05.05.2009, Az. T-104/08
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 73 und Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94Das EuG (Europäisches Gericht) hat entschieden, dass an die Eintragungsfähigkeit einer dreidimensionalen (Gemeinschafts-)Marke hohe Anforderungen gestellt werden müssen, da es dem Durchschnittsverbraucher schwerer falle, an Hand einer Form einen Bezug zur betrieblichen Herkunft eines Produkts zu knüpfen als an Hand eines Namens (Wort) oder eines Logos (Bild). Deswegen gelte nach Auffassung des Gerichts der Grundsatz, dass, je mehr sich die angemeldete Form der Form, in der die Ware am wahrscheinlichsten auftritt, annähere, desto größere Zweifel an der Unterscheidungskraft bestünden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien auf dem Parfumsektor die gleichen Kriterien wie für alle anderen dreidimensionalen Marken anwendbar, auch wenn in diesem Bereich eine gewisse Üblichkeit herrschen mag, in Parfumverpackungen bereits einen Herkunftsnachweis zu sehen. Die von der Klägerin angemeldete Form ähnelte im Aussehen einem Reagenzglas oder einer Zigarre. Eine solche Form sei jedoch nach Ermittlungen des HABM (Europäisches Markenamt) durchaus üblich, z.B. für Parfumproben in Kaufhäusern oder bei Zerstäubern, die für die Mitführung in Handtaschen bestimmt seien. Damit fehle es an der hinreichenden Unterscheidungskraft zu bereits existierenden Formen und eine Eintragung sei nicht möglich.