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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. November 2012

    BGH, Urteil vom 27.11.2012, Az. X ZR 58/07
    § 2 Abs. 1 PatG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 PatG

    Der BGH hat ein Patent auf Zellen für nichtig erklärt, wenn dabei Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden, indem Embryonen zerstört werden. Patentschutz gewährt wurde allerdings, soweit menschliche embryonale Stammzellen durch andere Methoden gewonnen werden. Zum Wortlaut der Pressemitteilung Nr. 198/2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 9 W (pat) 28/08
    § 1 PatG, § 34 PatG

    Das BPatG hat entschieden, dass kein Patent für eine unbrauchbare Technik angemeldet werden kann. Vorliegend hatte der Anmelder ein Gerät beschrieben, welches seiner Beschreibung nach vom Gericht als „Perpetuum Mobile“ verstanden wurde. Da eine solche Vorrichtung jedoch den physikalischen Gesetzen widerspreche und demzufolge nicht funktionieren könne, lehnte das Gericht eine Eintragung ab. Mit dem angemeldeten Gegenstand werde die angestrebte Wirkung, ohne Energiezufuhr von außen an der umlaufenden Kette Energie abnehmen zu können, nicht erzielt. Eine vom Anmelder vorgenommene Änderung der Begrifflichkeiten ändere daran nichts, da das zu Grunde liegende Prinzip der Anmeldung gleich geblieben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Mai 2010

    BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. Xa ZB 20/08
    § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG

    Der BGH hat einen Meilenstein im Bereich der Patentierung von Software gesetzt. In den amtlichen Leitsätzen heißt es: „Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.“ Betroffen war konkret die Interaktion eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente (Patentanmeldung DE 102 32 674.6-53). Das BPatG hatte noch entschieden, dass „ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bediene, … nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon wegen der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich [sei]; die beanspruchte Lehre müsse vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienten.“ Was beim Europäischen Parlament seit Jahren wie ein rohes Ei behandelt, vom US-Patentamt auf Eis gelegt worden ist und auch in Deutschland höchst kontrovers diskutiert wird, hat der BGH nun im Rahmen eines obiter dictums „durchentschieden“. Auf das Urteil hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren. Zum Volltext: (mehr …)

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