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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.09.2013, Az. 6 W 60/13
    § 155 PatAnwO, § 156 PatAnwO; § 13 RVG; § 91 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Kosten eines Patentassessors in einer Patentsache ebenso wie die eines Patentanwalts erstattungsfähig sind, wenn der Patentassessor im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit tätig war und die Partei hierfür mit Kosten in der entsprechenden Höhe belastet worden ist. Dies ergebe sich jedenfalls aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ob die Regelung des § 143 ABs. 3 PatG anwendbar wäre, hat das Gericht offen gelassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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