Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Die Berichterstattung über die Ehefrau eines Prominenten kann deren Rechte verletzenveröffentlicht am 16. September 2013
LG Köln, Urteil vom 24.07.2013, Az. 28 O 115/13
§ 1004 BGB, § 823 BGB; § 22 KUG, § 23 KUGDas LG Köln hat entschieden, dass eine Bildberichterstattung über die Ehefrau eines prominenten Moderators diese in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zwar sei das Bild im Rahmen einer Preisverleihung, zu welcher sie ihren Ehemann begleitete, entstanden, jedoch habe sich die Berichterstattung nicht auf dieses Ereignis der Zeitgeschichte bezogen. Ohnehin erstrecke sich das öffentliche Interesse nicht auf die Ehefrau eines Prominenten. Die Verwendung des Bildes in einem völlig anderen Zusammenhang stelle daher eine Rechtsverletzung dar. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Zur Haftung von Google Maps für rechtsverletzende Kommentareveröffentlicht am 10. September 2013
KG Berlin, Urteil vom 07.03.2013, Az. 10 U 97/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas KG Berlin hat entschieden, dass Google (Maps) grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Kommentare oder Erfahrungsberichte vor Einstellung auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Werde allerdings seitens eines Verletzten auf eine Verfehlung hingewiesen (hier: Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Äußerung über einen Schönheitschirurgen „Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten…“), müsse Google den beanstandeten Eintrag löschen. Geschehe dies nicht, gehe die Haftung auf Google über. Eine beantragte einstweilige Verfügung sei erlassen und Google mit den Kosten belastet worden. Das Kammergericht formulierte die Prüfungspflichten für Google wie folgt (Zitat):
- OLG Köln: Bei Berichterstattungen über Prominente in emotionalen Ausnahmesituationen geht der Schutz der Privatsphäre vorveröffentlicht am 3. September 2013
OLG Köln, Urteil vom 26.03.2013, Az. 15 U 149/12
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog; § 22 KUGDas OLG Köln hat entschieden, dass Bildberichterstattungen über Prominente in emotionalen Ausnahmesituationen (hier: Verkehrsunfall) in besonderer Weise den Schutz der Privatsphäre beachten müssen und bei fehlender Einwilligung zu untersagen sind. Das Interesse der abgebildeten Person, das Geschehen ohne Öffentlichkeit verarbeiten zu können, gehe in der Regel dem Informationsinteresse vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Der Betreiber einer Bewertungsplattform muss keine Auskunft über Nutzer wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts erteilenveröffentlicht am 5. August 2013
LG München I, Urteil vom 03.07.2013, Az. 25 O 23782/12
§ 12 TMG, § 14 TMGDas LG München hat entschieden, dass eine Ärztin, die auf einer Ärztebewertungsplattform schlecht bewertet wurde, keinen Anspruch gegen den Betreiber der Plattform auf Auskunft über Namen und Kontaktdaten des bewertenden Nutzers hat. Als Diensteanbieter dürfe der Betreiber Auskunft über Daten lediglich gemäß § 14 Abs. 2 TMG erteilen. Eine Verfolgung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts falle jedoch nicht unter diese Vorschrift und auf Grund des Ausnahmecharakters der Vorschrift komme eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt (Oder): Bildberichterstattung von einer Beerdigung ohne Einwilligung unzulässigveröffentlicht am 1. August 2013
LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.06.2013, Az. 16 S 251/12
Art. 1 GG; § 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass das Fertigen von (Presse)Fotos bei einer Beerdigung ohne Einwilligung der Abgebildeten unzulässig und eine Verteidigung dagegen gerechtfertigt ist. Trauerfeierlichkeiten gehörten der Privatsphäre an und seien auf Grund des hohen emotionalen Drucks und der zu achtenden Würde der Trauernden ähnlich stark geschützt wie die Intimsphäre. Auch von außerhalb des Friedhofs sei die Anfertigung von Bildern nicht erlaubt. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Köln: Schadensersatz für ungenehmigte Ausstrahlung von Filmaufnahmen im Rahmen einer Doku-Soapveröffentlicht am 18. Juni 2013
AG Köln, Urteil vom 06.05.2013, Az. 142 C 227/12
§ 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GGDas AG Köln hat entschieden, dass für Filmaufnahmen, die ohne Einwilligung des Betroffenen im Rahmen einer Doku-Soap ausgestrahlt werden, Schadensersatz zu leisten ist. Vorliegend erhielt der Kläger 1.500,00 EUR für die Ausstrahlung eines von ihm widersprochenen Beitrags im Rahmen der Reihe „Die Versicherungsdetektive“, in welchem der Kläger als möglicher Versicherungsbetrüger dargestellt wurde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Ein Unterlassungsanspruch gegen den „Gesamteindruck“ von verletzenden Äußerungen muss hinreichend genau formuliert seinveröffentlicht am 3. Juni 2013
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.03.2013, Az. 7 W 14/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen gegen das Persönlichkeitsrecht, der sich nicht unmittelbar auf die getätigten Äußerungen, sondern auf den dadurch hervorgerufenen Gesamteindruck bezieht, hinreichend bestimmt formuliert werden muss. Bereits im Antrag müssen sowohl die konkreten Äußerungen als auch der verletzende Eindruck bezeichnet werden. Zitat:
(mehr …) - OLG Karlsruhe: Darstellung als „Luxus-Weibchen“ in der Presse begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeldveröffentlicht am 29. April 2013
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009, Az. 6 U 54/09
§ 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Darstellung einer bekannten Persönlichkeit in der Presse als „Luxus-Weibchen“, indem ein in anderem Zusammenhang aufgenommenes Bild mit einer negativen Berichterstattung verquickt wird, zwar eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, welche aber für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nicht schwerwiegend genug ist. Zum einen sei die Klägerin auf dem Foto mit großer Sonnenbrille nicht gut (wieder)erkennbar, und weiterhin sei sie grundsätzlich mit der Verwendung der Fotografie zu Illustrations- oder Werbezwecken einverstanden gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Berichterstattung über private Restaurant-Besuche Prominenter verletzt das Persönlichkeitsrechtveröffentlicht am 8. Januar 2013
LG Köln, Urteil vom 21.11.2012, Az. 28 O 328/12
§ 823 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 22 KUG, § 23 KUGDas LG Köln hat entschieden, dass eine Wort- und Bildberichterstattung über einen privaten Restaurantbesuch zweier Prominenter deren Persönlichkeitsrecht verletzt. Es seien heimlich Lichtbilder aufgenommen und in einer Zeitschrift mit einem Artikel darüber, was die Kläger gegessen hätten und wie die Stimmung gewesen sei, veröffentlicht worden. Ein öffentliches Interesse an diesen Informationen bestehe nicht, so dass hier der Schutz der Privatsphäre überwiege. Dies habe die Abwägung im vorliegenden Fall ergeben. Der gleiche Schutz gelte im Übrigen nicht für einen Bericht über das Betreten oder Verlassen des Restaurants, da dies in einem weniger vor der Öffentlichkeit geschützten Bereich stattfinde. Die Beteiligten hätten sich nach Abschluss des Essens den mittlerweile eingetroffenen Fotografen nicht entzogen und die Veröffentlichung der nach Verlassen des Restaurants entstandenen Personenbildnisse akzeptiert. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Bei der Veröffentlichung von Nacktbildern ohne Befugnis besteht Anspruch auf Schmerzensgeldveröffentlicht am 19. Dezember 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, Az. 12 O 438/10
§ 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Model Schmerzensgeld zusteht, wenn von ihr Nacktfotos ohne Befugnis veröffentlicht werden. Zwar waren die Bilder mit Einwilligung für eine Modellaktion gefertigt worden, eine spätere Veröffentlichung in einer Werbebroschüre war hingegen nicht vorgesehen. Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten wolle, sei jedoch von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reiche. Dies hätte die Beklagte tun müssen bzw. sich eine Einwilligung zur erneuten Veröffentlichung erteilen lassen müssen. Der Klägerin wurden 5.000,00 EUR Entschädigung zugesprochen. Zum Volltext der Entscheidung: