Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Autowerbung in Form einer Dia-Show im Internet muss bereits Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV enthaltenveröffentlicht am 16. November 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015, Az. I-15 U 66/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2 und 4 UWG; § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKVDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbung für Pkw im Internet, in welcher die Bilder der Fahrzeuge samt Texten als Diashow angezeigt werden, bereits in diesen Texten Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen enthalten muss. Ein Textfeld mit diesen Angaben, welches sich erst öffnet, wenn der Betrachter die Dia-Show durch Anklicken eines Bildes anhält, genüge den Anforderungen nicht. Die Pflichtangaben müssten in dem Moment getätigt werden, in welchem zum ersten Mal Angaben zur Motorisierung der beworbenen Fahrzeuge angezeigt würden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Gießen: Immobilienmakler muss in Anzeige keine Pflichthinweise aus dem Energieausweis vorhaltenveröffentlicht am 15. Oktober 2015
LG Gießen, Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig
§ 16a Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 5 EnEV, § 16a Abs. 2 EnEV; Art. 12 Abs. 4 EU-RL 2010/31Das LG Gießen hat entschieden, dass ein Immobilienmakler in seiner Werbung für eine Immobilie keine Pflichtangaben aus dem Energieausweis vorzuhalten hat. § 16a Abs. 1 EnEV verpflichte den Verkäufer nur, die Pflichtangaben in die Werbung aufzunehmen. § 16a Abs. 2 EnEV erstrecke diese Verpflichtung auf Vermieter, Verpächter und Leasinggeber, aber eben nicht auf den Immobilienmakler. Für eine analoge Ausdehnung der Vorschrift auf Makler fehle es an einer Regelungslücke in § 16a EnEV. Immobilienmakler seien schließlich nicht genannt worden. Da Verstöße gegen die Angabepflicht ordnungsgeldbewehrt seien, habe der Gesetzgeber den Kreis der Verpflichteten exakt festzulegen. Im Übrigen lege Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht fest, wen die Verpflichtung zur Angabe der Pflichthinweise aus dem Energieausweis treffen solle. Der deutsche Gesetzgeber sei demnach frei darin, den Kreis der Verpflichteten festzulegen.
- Seit 01.04.2015: Gesetzliche Pflicht zur Angabe des Ursprungs von Schweine-, Geflügel-, Ziegen- und Schaf-Fleischveröffentlicht am 21. April 2015
Wir weisen darauf hin, dass seit dem 01.04.2015 gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. i) Lebensmittelinformationsverordnung (EU-VO Nr. 1169/2011, auch LMIV, hier) unter bestimmten Umständen eine gesetzliche Pflicht zur Herkunftsangabe von Schweine-, Geflügel-, Ziegen- und Schaf-Fleisch besteht. Die genauen Umstände sind Art. 26 LMIV zu entnehmen. Zur LMIV ist eine Durchführungsverordnung erlassen worden (EU-VO Nr. 1337/2013 vom 13. Dezember 2013, hier): (mehr …)
- LG Neuruppin: Keine „spürbare Beeinträchtigung“ des Wettbewerbs durch fehlende Register-Angaben im Impressumveröffentlicht am 27. Februar 2015
LG Neuruppin, Beschluss vom 09.12.2014, Az. 5 O 199/14
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas LG Neuruppin hat entschieden, dass fehlende Angaben zum Vereinsregister und zur Registernummer eines Vereins im Impressum keine „spürbare Beeinträchtigung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG darstellen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Zur Erinnerungswerbung (ohne Pflichtangaben) nach dem HWGveröffentlicht am 8. August 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2014, Az. 12 O 3/13 U
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Abs. 3 S.1 HWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Werbung für ein Arzneimittel, die das Anwendungsgebiet (hier: „Bei Sodbrennen und saurem Aufstoßen“) beinhaltet, auch alle übrigen Pflichtangaben nach dem HWG enthalten sein müssen. Es handele sich nicht um eine bloße Erinnerungswerbung, bei der diese Angaben entbehrlich wären, denn eine solche dürfe lediglich die Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich den Namen der Firma oder der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder den Hinweis auf den Wirkstoff aufführen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Freiburg: Für Pkw mit Tageszulassung müssen Angaben nach der Pkw-EnVKV getätigt werdenveröffentlicht am 28. Juli 2014
LG Freiburg, Urteil vom 14.04.2014, Az. 12 O 72/13
§ 4 Nr. 11 UWG; § 5 Pkw-EnVKVDas LG Freiburg hat entschieden, dass eine Werbeanzeige für einen Pkw mit Tageszulassung (Zulassung vom 08.08.2012 bis 21.08.2012, Laufleistung 50 km) die Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß der Pkw-EnVKV enthalten muss, da es sich um einen Neuwagen handele. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Pkw bei Angebot bereits älter als 1 Jahr sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Neuwagenangebote mit Nennung der Motorleistung müssen auch Angaben der Pkw-EnVKV enthaltenveröffentlicht am 23. April 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.02.2014, Az. 6 U 224/12
§ 5 Pkw-EnVKV; § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 4 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass Neuwagenangebote in einem Internetportal, die die Motorleistung angeben, auch die Angaben über Kraftstoffverbrauch und Abgasemissionen gemäß der Pkw-EnVKV enthalten müssen, anderenfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein solcher Verstoß werde auch durch einen deutschen Generalimporteur begangen, der seinen Vertragshändlern ein Internetportal zur Verfügung stelle, in welchem die erforderlichen Angaben fehlen. Zum Volltext der Entscheidung:
- Ab 01.05.2014 müssen bei Immobilienanzeigen in gewerblichen Medien Pflichtangaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthalten seinveröffentlicht am 8. Januar 2014
Ab dem 01.05.2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft, die auf die EU-Gebäuderichtlinie 2010 zurückgeht. Gemäß § 16a EnEV 2014 sind Verkäufer und Neuvermieter von Gebäuden verpflichtet, bestimmte Energiekennwerte aus dem sog. Energieausweis (vgl. § 16 EnEV 2013) in kommerziellen Anzeigen mit zu veröffentlichen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Das Fehlen einer solchen Angabe ist eine Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeld bis 15.000 EUR bewehrt. Allerdings dürfte das Fehlen der Angaben bei einem einmaligen Verkauf noch keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen, da § 3 Abs. 1 UWG insoweit eine „unlautere geschäftliche Handlung“ fordert, also gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, ein „Verhalten einer Person zugunsten …. eines … Unternehmens …, bei oder nach einem Geschäftsabschluss [verlangt], das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke …„. Bei dem Handeln eines Verbrauchers fehlt es an der Förderung eines Unternehmens. Zum Wortlaut des neuen § 16a EnEV 2014: (mehr …)
- BGH: Adwords-Anzeige für Arzneimittel muss Link zu den Pflichtangaben enthaltenveröffentlicht am 29. November 2013
BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az. I ZR 2/12
§ 4 Abs. 1, 3 S. 3, Abs. 4 S. 1 HWGDer BGH hat entschieden, dass in einer Google Adwords-Anzeige für Arzneimittel zwar nicht die vorgeschriebenen Pflichtangaben selbst enthalten sein müssen, jedoch ein deutlich bezeichneter Link in der Anzeige erforderlich sei, der direkt auf diese Angaben hinführt. Der Nutzer müsse nach Betätigung des Links die Pflichtangaben unmittelbar, ohne weitere Zwischenschritte und leicht lesbar zur Kenntnis nehmen können. Bei den erforderlichen Pflichtangaben handele es sich um die Bezeichnung des Arzneimittels, seine Anwendungsgebiete und den Zusatz „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Karlsruhe: Auch für ausländische Anbieter gilt auf ebay.de das deutsche Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 19. Februar 2013
LG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2011, Az. 14 O 27/11 KfH III
§ 3 Abs. 5 TMG; § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG
Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass auf dem deutschen Teil der Handelsplattform eBay (ebay.de) auch für ausländische Anbieter das deutsche Wettbewerbsrecht anwendbar ist. Dies gelte aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen insbesondere für die Vorhaltung einer nach deutschem Wettbewerbsrecht gültigen Widerrufsbelehrung und weiterer Pflichtinformationen. Das Herkunftsprinzip werde durch § 3 Abs. 5 Nr. 3 TMG als Ausnahmeregelung aufgehoben. Zum Volltext der Entscheidung: