Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: Auch der Pizza-Dienst ist zur Angabe von Grundpreisen verpflichtetveröffentlicht am 29. August 2011
OLG Köln, Urteil vom 01.06.2011, Az. 6 U 220/10 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 Abs. 1 PAngV, § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngVDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Speisenlieferdienst beim Angebot fertig verpackter Lebensmittel, die mit individuell zubereiteten Lebensmitteln vertrieben werden, den Grundpreis anzugeben hat. Den Einwand der Beklagten, dass es sich bei den streitbefangenen Getränken und Desserts um ein bloßes Randsortiment handele, dem auch wegen seines geringen Umsatzanteils neben der gastronomieähnlichen Hauptdienstleistung keine eigenständige Bedeutung zukomme, verwarf das Oberlandesgericht. Im vorliegenden Fall ging es um die Produkte „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo“, „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l“ und „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“. Zugleich hat der Senat aber die Revision zugelassen, weil der Auslegung der hier verfahrensrelevanten §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV und ihrer Anwendbarkeit auf Angebote von Speisenlieferdiensten eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung nicht abzusprechen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)