IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. März 2010

    EuGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08
    § 4 Nr. 6 UWG; Art. 5 Abs. 2 EU-RL 2005/29

    Der EuGH hat entschieden, dass das in § 4 Nr. 6 UWG formulierte generelle Verbot der Koppelung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels mit der Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu streng ist und gegen europäisches Recht verstößt, soweit die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt werden.

  • veröffentlicht am 21. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtTrotz Finanzkrise wächst der Onlinehandel weiter. Dies ergibt eine Studie des Bundesverbands des Deutschen Versandhandels (bvh), die die Zunahme des Umsatzes im Onlinehandel im Jahre 2009 mit 15% beziffert (JavaScript-Link: Studie). Des Weiteren überspringe der Onlineanteil des Versandhandels in diesem Jahr erstmals die magische 50%-Marke. Trotzdem sei der Katalogversand noch lange nicht tot, denn ein großer Teil der Online-Besteller schaue vor der Bestellung noch in den Katalog. Mode, Medien und Unterhaltungselektronik seien bei dieser Art des Bestellens am beliebtesten.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München, Urteil vom 16.01.2008, Az. 1HK O 8475/07
    §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG, §§ 3, 5 EnVKV, EU-Richtlinie 95/12/EG

    Das LG München hat mit diesem Urteil darauf hingewiesen, dass neben den gesetzlichen Vorgaben für die Kennzeichnung von Energieeffizienz keine weiteren Hinweise erlaubt seien. Die Terminologie der entsprechenden EU-Richtlinie sei in ihrer Anlage als abschließend zu verstehen. Eigenkreationen verstießen gegen geltendes Wettbewerbsrecht. „Die Verwendung von gesetzlich nicht vorgesehenen Bezeichnungen ist irreführend, da sie beim Verkehr die falsche Vorstellung weckt, die … angebotenen Waschmaschinen würden vergleichbaren Maschinen eines Wettbewerbers, der sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hält, hinsichtlich Wirtschaftlichkeit (Stromkosten) und Umweltverträglichkeit (Ressourcenverschwendung, CO2- Belastung) vorzuziehen sein.“ Auch die Formulierung „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A“ sei nicht statthaft, da Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A nur im Ausnahmefall einen Stromverbrauch hätten, der exakt dem Grenzwert für die Klasse A entspreche. Vielmehr liege ihr Stromverbrauch in der Regel unter diesem Grenzwert. Im Ergebnis folgte das LG München I dem LG Dresden (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Dresden). Zugleich setzten sich die Münchener Richter mit der Frage auseinander, ob die gesetzlich erforderlichen Erläuterungen durch einen Sternchenzusatz angefügt werden können. Beanstandet wurde, dass die Erläuterung auf einer verlinkten Unterseite zu finden war. Weiterhin kritisierte die Kammer: „Die Verwendung von quasi-amtlichen Phantasiebezeichnungen wäre selbst mit einer wie behauptet beigefügten Erläuterung bedenklich, da einerseits der behauptete Erläuterungszusatz schon in sich nicht stimmig ist, andererseits Wettbewerber gezwungen wären, entweder ihrerseits entsprechend fragliche Bezeichnungen einzusetzen (und sich damit selbst der Gefahr aussetzten, ggü. anderen Marktteilnehmern unlauter zu handeln) oder ggü. dem Verkehr einen Wettbewerbsnachteil hinzunehmen.“

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