Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Behinderung durch erneute Veranlassung einer Rufnummernportierungveröffentlicht am 7. April 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-15 U 56/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 3 Abs. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Praxis eines Telefonanbieters, einen zweiten Portierungsauftrag zu erstellen, nachdem der Kunde seine Kündigung des vorherigen Anbieters zurückgenommen und keine erneute Willenserklärung zur Portierung abgegeben hat, wettbewerbswidrig ist. Dabei handele es sich um eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs gegenüber dem vorherigen (und bleibenden) Anbieter. Dieses Vorgehen sei als Abfangen von Kunden zu werten, da auf die Kunden des Wettbewerbers unangemessen eingewirkt werde und diese entgegen ihrem Willen zum Wettbewerber umgeleitet würden. Zum Volltext der Entscheidung: