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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2010

    BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 214/07

    Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Post Briefkästen der Konkurrenz auch unmittelbar in der Nähe ihrer Postfilialen dulden muss. Der I. Zivilsenat war der Auffassung, dass die roten Briefkästen der Beklagten sich deutlich von den gelben Briefkästen der Deutschen Post unterschieden. Eine Herkunftstäuschung liege nicht vor, zumal die Beklagte nicht nur durch die andere Farbe, sondern auch die anders gestaltenen Kastendeckel und die Beschriftung einen deutlichen Abstand zu den Briefkästen der Post einhalte. Zwar konnte der Senat nicht ausschließen, dass es trotzdem zu Fehlvorstellungen der Verbraucher kommen könne, da ein großer Teil des Verkehrs auf Grund des früher bestehenden Monopols für die Postbeförderung noch nicht an Wettbewerber der Klägerin gewöhnt sei. Diese Möglichkeit der Fehlvorstellung werde aber von dem Interesse neuer Wettbewerber, ihre Leistung anbieten zu können, überwogen.

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